Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 21 Buchführung und Aufbewahrung
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 – 6 S 1792/22Zitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege an der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebs übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen anzufertigen über:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-3 (3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-4 (4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-5 (5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge bewacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/21#abs-6 (6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.