Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
Stand: 10.06.2019
In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BewachV →
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- VGH Bayern, 23.09.2019 – 22 CS 19.1417Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.