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# § 2 BewachV 2019 — Unterrichtung in Strafsachen

Bewachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

- 1. Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

- 2. Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

- 3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

- 4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 2 BewachV 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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