Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.07.2021
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295)
| Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
|---|---|---|
| Traubenerzeugung | pro Ar | 11,70 |
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Änderungsverlauf
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29.06.2021 Ausfertigung
Anlage 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2021 (BGBl. I 2290, 4831)
BGBl. 2021 I S. 2290
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