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# § 5 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilungsmerkmale

Beurteilungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind jeweils anhand folgender Hauptmerkmale zu bewerten:

1. Sach- und Fachqualifikation,

2. Persönliche Qualifikation,

3. Soziale Qualifikation sowie

4. Führungs- und Leitungsqualifikation.

(2) Zur weiteren Konkretisierung werden den Hauptmerkmalen in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Untermerkmale zugeordnet. Bei der dienstlichen Beurteilung von

1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,

2. Direktorinnen und Direktoren sowie deren ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,

3. Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

4. Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft sowie Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft

werden dem Hauptmerkmal Führungs- und Leitungsqualifikation gesonderte Untermerkmale zugeordnet, die den besonderen Anforderungen dieser Ämter Rechnung tragen.

(3) Den Untermerkmalen sollen Ausformungen mit beispielhaftem und erläuterndem Charakter hinzugefügt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/5

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