Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 3 Beurteilungszeitraum

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/3#abs-1 (1) Den Beurteilungen ist ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum in Einzelfällen, insbesondere nach der Probezeit, einer Beförderung, einem Aufstieg oder einer Versetzung von anderen Dienstherren verkürzt werden. Beträgt dieser Zeitraum weniger als sechs Monate, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 2 § 4