Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 4 Anlass für eine Beurteilung und Ausnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/4#abs-1 (1) Eine Beurteilung ist zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Solche Gründe liegen vor,

wenn Entscheidungen im Rahmen von Auswahlverfahren bei Bewerbung, Beförderung oder Aufstieg zu treffen sind,

bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

zum Beginn einer vollständigen Freistellung für die Tätigkeit in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/4#abs-2 (2) Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten dar. Liegt keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vor, ist von einer Beurteilung abzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/4#abs-3 (3) Von der Beurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die darauf verzichtet haben, am Auswahlverfahren teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/4#abs-4 (4) Von einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 1 soll abgesehen werden, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weniger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 3 § 5