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§ 3 BeurtV (Brandenburg) — Beurteilungszeitraum

Beurteilungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Beurteilungen ist ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum in Einzelfällen, insbesondere nach der Probezeit, einer Beförderung, einem Aufstieg oder einer Versetzung von anderen Dienstherren verkürzt werden. Beträgt dieser Zeitraum weniger als sechs Monate, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.