§ 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Stand: 01.08.2022
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
Stand: 01.08.2022
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.