Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.

§ 31 § 33