§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Stand: 10.06.2019
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.03.2004 – 1 B 445/04.PVBZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.