§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 04.03.2004 – 1 B 445/04.PVBZitiert von 1
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Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.