Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichVAnhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Stand: 05.06.2021
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Krane
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
| Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane |
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Tabelle 2 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane |
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Tabelle 1 Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung |
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
| Tabelle 1 Prüfzuständigkeiten und Prüffristen |
| maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
Anhang 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1224, 2028)
BGBl. 2021 I S. 1224
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30.04.2019 Ausfertigung
Anhang 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 554)
BGBl. 2019 I S. 554
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