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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1224
BGBl. 2021 I S. 1224 · 9.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. Mai 2021
Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 sowie des § 19 des
Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
– des § 34 Absatz 1 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) nach Anhörung der betei-
ligten Kreise
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
Nr. Druckanlage/Anlagenteil äußere Prüfung innere Prüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
„7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit 5 Jahre
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2) 3)
Tabelle 3, 41) entfällt entfällt
10 Jahre
bP 2) 3)
1
Festigkeitsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Prüfzu-
Höchstfrist
ständigkeit
5 Jahre
ZÜS 2) 3) 4) 5)
10 Jahre
bP 2) 3) 4) 5)
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach
Nummer 4.
2
) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende
Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
3
Festigkeitsprüfungen nach
) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf
der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.
4
) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.
5
) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-
gestellt worden ist.“
1225

b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:
1226
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4
Prüfung der Druckanlage
Nr. Druckanlage/Anlagenteil äußere Prüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
„7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Prüfung der Anlagenteile
innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
a) Fahrzeugbehälter für körnige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1)
oder staubförmige Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
1
) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im
2
ZÜS 5 Jahre2)
entfällt
bP 10 Jahre2)
Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.
) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
b) Fahrzeugbehälter für flüssige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1)
Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
1
) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.“

2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird
jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüf-
sachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung
durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.“ angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Mai 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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