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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1224

BGBl. 2021 I S. 1224 · 9.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224




                                 Zweite Verordnung
                   zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

                                      Vom 28. Mai 2021


           Auf Grund
         – des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 sowie des § 19 des
           Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
         – des § 34 Absatz 1 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
           ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) nach Anhörung der betei-
           ligten Kreise
        verordnet die Bundesregierung:

                                           Artikel 1
                                       Änderung der
                               Betriebssicherheitsverordnung
           Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die
        zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) ge-
        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

BGBl. 2021, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                        Prüfungen nach Nr. 5
                                                          Prüfungen nach Nr. 4                                                                        Prüfung der Anlagenteile
                                                                                       Prüfung der Druckanlage
     Nr.            Druckanlage/Anlagenteil                                                                                 äußere Prüfung                  innere Prüfung

                                                                                         Prüfzu-                         Prüfzu-                        Prüfzu-
                                                            Prüfzuständigkeit                          Höchstfrist                    Höchstfrist                     Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit                     ständigkeit                    ständigkeit
   „7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern

                                                                                                                   Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

                                                         Die Prüfzuständigkeit                                                                                         5 Jahre
                                                         ergibt sich aus Nr. 6                                                                           ZÜS             2) 3)
                                                             Tabelle 3, 41)                      entfällt                       entfällt
                                                                                                                                                                      10 Jahre
                                                                                                                                                          bP            2) 3)

           1

     Festigkeitsprüfung

                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
  Prüfzu-
               Höchstfrist
ständigkeit

                5 Jahre
     ZÜS        2) 3) 4) 5)

                10 Jahre
     bP         2) 3) 4) 5)
               ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach
                 Nummer 4.
           2
               ) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende
                 Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.
           3

Festigkeitsprüfungen nach
               ) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf
                 der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.
           4
               ) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.
           5
               ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-
                 gestellt worden ist.“

1225
BGBl. 2021, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

1226
                                                                                                                                       Prüfungen nach Nr. 5
                                                         Prüfungen nach Nr. 4
                                                                                      Prüfung der Druckanlage
     Nr.            Druckanlage/Anlagenteil                                                                               äußere Prüfung

                                                                                        Prüfzu-                        Prüfzu-
                                                            Prüfzuständigkeit                         Höchstfrist                   Höchstfrist
                                                                                      ständigkeit                    ständigkeit
   „7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Prüfung der Anlagenteile

      innere Prüfung               Festigkeitsprüfung

                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021
  Prüfzu-                        Prüfzu-
               Höchstfrist                      Höchstfrist
ständigkeit                    ständigkeit
                                                                                                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
                                                        Die Prüfzuständigkeit
           a) Fahrzeugbehälter für körnige
                                                        ergibt sich aus Nr. 6                                           ZÜS          2 Jahre1)
              oder staubförmige Güter
                                                             Tabelle 3, 4                       entfällt

           1
               ) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im
           2

     ZÜS          5 Jahre2)

                                             entfällt
      bP         10 Jahre2)

Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.
               ) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
                                                                                                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
                                                        Die Prüfzuständigkeit
           b) Fahrzeugbehälter für flüssige
                                                        ergibt sich aus Nr. 6                                           ZÜS          2 Jahre1)
              Güter
                                                             Tabelle 3, 4                       entfällt

           1
               ) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im

     ZÜS           5 Jahre          ZÜS            10 Jahre

      bP          10 Jahre           bP            10 Jahre

Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.“
BGBl. 2021, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227

 2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird
    jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüf-
    sachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung
    durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.“ angefügt.

                                    Artikel 2
                                  Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 28. Mai 2021

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister
                         für Arbeit und Soziales
                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e9bc36e97024fb08….