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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 554

BGBl. 2019 I S. 554 · 108.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
                                       Verordnung
  zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

                                                 Vom 30.

  Es verordnen auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie
  des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
  1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2
  Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der
  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert worden ist, die Bundesregierung und
– des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes,
  der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
  ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-
  ministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und

  Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
  Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit
  und

– des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
  vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
  S. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der be-
  teiligten Kreise:

                        Artikel 1

                   Änderung der
           Betriebssicherheitsverordnung

  Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar

2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz

der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung“
         durch das Wort „Überprüfung“ ersetzt.
      b) In Absatz 9 werden die Wörter „und der gege-
         benenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen“ ge-
         strichen.
 2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,
      dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-
      dung auf offensichtliche Mängel, die die sichere
      Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert
      werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrich-
      tungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funk-
      tionsfähigkeit unterzogen werden.“
 3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
    „wirksam“ durch die Wörter „geeignet und funk-
    tionsfähig“ ersetzt.

April 2019

    4. § 15 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch
          festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-
          technischen Maßnahmen geeignet und funk-
          tionsfähig sind und ob die Fristen für die
          nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach
          § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.“
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 3 wird das Wort „betreffen“ durch
              das Wort „beeinflussen“ ersetzt.

          bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen
              nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“

    4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch fest-
       zustellen, ob die Fristen für die nächsten wieder-
       kehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutref-
       fend festgelegt wurden.“
    5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Eignung und Funktionsfähigkeit der tech-
              nischen Maßnahmen sowie Eignung der
              organisatorischen Maßnahmen,“.

       b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. die Fristen für die nächsten wiederkehren-
              den Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16
              Absatz 2 sowie“.

    6. § 22 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Über-
7
          prüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

       b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Ab-
          schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1“
          durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Num-
          mer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder
          Buchstabe c“ ersetzt.
    7. § 24 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1“
          durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12
          Ziffer 7.2“ ersetzt.
       b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

            „(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4
          Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten
          Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
          1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten
             Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar
             2009 durchgeführt wurde, oder
          2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte
             Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchge-
             führt wurde.“
BGBl. 2019, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555

 8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft“ durch das Wort „kontrolliert“ ersetzt.
    b) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-
       men zu treffen:
       a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-
          dern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
       b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben
          von Lasten ist zu verhindern,
       c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Be-
          schäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
       d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schüt-
          zen und müssen gefahrlos befreit werden können.“
    c) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
       „Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensicht-
       liche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.“
 9. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten“ durch das Wort
       „Prüftätigkeiten“ ersetzt.
    b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion“ durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.
       bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
           „Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über
           eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befä-
           higten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die
           notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.“
       cc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7“ durch
           die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
    c) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-,“ durch die Wörter „Lkw-Lade-,“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
       cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane“ durch folgende Zeilen ersetzt:

            „Offshorekrane und          Prüfsachverständiger, falls       mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
            Schwimmkrane                Einbau oder Aufbau vor Ort        befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
            (unter Offshorebedingungen) erfolgen                          mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
                                                                          einen Prüfsachverständigen, im 14. und
                                                                          16. Betriebsjahr und danach mindestens
                                                                          jährlich durch einen Prüfsachverständigen

            Schwimmkrane                    Prüfsachverständiger, falls   mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
            (unter sonstigen Bedingun-      Einbau oder Aufbau vor Ort    befähigte Person nach § 2 Absatz 6“.
            gen)                            erfolgen


    b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
    c) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.“

BGBl. 2019, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556

                                           Artikel 2
                                       Änderung der
                                 Arbeitsschutzverordnung
                              zu elektromagnetischen Feldern
         In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
       vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3
       und 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ ersetzt.

                                           Artikel 3
                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
       die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch
       Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
       worden ist, außer Kraft.



         Der Bundesrat hat zugestimmt.


         Berlin, den 30. April 2019

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                               für Arbeit und Soziales
                                    Hubertus Heil

BGBl. 2019, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557

                         Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)

                                                 Abschnitt 4
                                               Druckanlagen
1.    Anwendungsbereich und Ziel
      Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und An-
      lagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wieder-
      kehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage
      bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs-
      und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den
      Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvor-
      schriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2.    Begriffsbestimmungen
2.1   Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
      a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder
         Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
      b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
      c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der
         Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte
         oder Fahrzeuge befüllt werden:
        aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
        bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
        cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
      d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I
         der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
        aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
        bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit
            den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
        cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
        dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
        ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
      Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
      a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
         2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druck-
         geräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme
         der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
      b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des
         Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
         30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
      c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
         stellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von
         einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2   Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
      a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
      b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
      c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1
         Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
      d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
      e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
      Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicher-
      heit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.

BGBl. 2019, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558

2.3   Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
      a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur
         um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
      b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG)
         Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
        aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
        bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
        cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
        dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
        ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
        ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
        gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
        Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur
        Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Ver-
        wendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.
        Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
      c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
2.4   Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des
      vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zuläs-
      sige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu
      dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen
      Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3.    Zur Prüfung befähigte Personen
      Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt,
      muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
      a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungs-
         aufgaben ausreichende technische Qualifikation,
      b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
      c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem
         Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses
         Abschnitts und
      d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen,
         insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
        aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
        bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
        cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
        dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
        ee) Gefährdungsbeurteilung,
        ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
        gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4.    Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Ände-
      rungen
4.1   Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen
      Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.
      Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb
      waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buch-
      stabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2   Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vor-
         handen sind und ihr Inhalt plausibel ist,
      b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren
         Zustand ist und
      c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-
         nisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
      Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage
      vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

BGBl. 2019, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559

5.    Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
5.1   Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
5.2   Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
      a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
      b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann
         und
      c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisato-
         rischen Maßnahmen geeignet sind.
5.3   Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage
      nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4   Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druck-
      anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der
      Druckanlage ermittelt werden.
5.5   Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren
      Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
5.6   Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
      a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder
         elektrisch beheizt,
      b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
      Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7   Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
      a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
      b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
      wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit
      dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts
      können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann,
      ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfer-
      gebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von
      Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die
      betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
      geprüft werden dürfen.
5.8   Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Über-
      wachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

                                                      Tabelle 1
                                 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
                           von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

                          Anlagenteil                Äußere Prüfung       Innere Prüfung     Festigkeitsprüfung

         1   Dampfkessel nach Nr. 6                      1 Jahr              3 Jahre              9 Jahre
             Tabelle 2


         2   Druckbehälter nach Nr. 6                    2 Jahre             5 Jahre             10 Jahre
             Tabelle 3, 4, 5 und 6                 (Ausnahmen nach
                                                     Nr. 5.6 Satz 1)


         3   Einfache Druckbehälter nach Nr. 6           entfällt            5 Jahre             10 Jahre
             Tabelle 7


         4   Rohrleitungen nach Nr. 6                   5 Jahre              entfällt             5 Jahre
             Tabelle 8, 9, 10 und 11


5.9   Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
      geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende
      Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf
      15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen
      wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Ge-
      fährdungsbeurteilung darzulegen.

BGBl. 2019, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
6.    Prüfzuständigkeiten
      Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von
      Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen

einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden,
      wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage
      ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen,
bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5
      von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen
      nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person
      durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis
11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene
      Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.

                         Prüfzuständigkeiten bei

 Tabelle 2
beheizten überhitzungsgefährdeten
                     Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
                Temperatur von mehr als 110 Grad

                 V [Liter]        PS [Bar]

         1         >2         0,5 < PS ≤ 32
         2       ≤ 1 000      0,5 < PS ≤ 32
         3       > 1 000      0,5 < PS ≤ 32
         4       ≤ 1 000      0,5 < PS ≤ 32
         5         >2              > 32
Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

                                  Prüfungen      Prüfungen
       PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                                  nach Nr. 4     nach Nr. 5
             ≤ 200                   bP             bP
    200 < PS ⋅ V ≤ 1 000            ZÜS             bP

            > 1 000                 ZÜS            ZÜS

   Tabelle 3
                                   Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
                    ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                         für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

                 V [Liter]        PS [Bar]

         1     1 < V ≤ 200         > 0,5

         2        > 200        0,5 < PS ≤ 1
         3         ≤1        200 < PS ≤ 1 000

         4         >1               >1
         5         ≤1            > 1 000

         6         >1               >1

                               Prüfungen      Prüfungen
    PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                               nach Nr. 4     nach Nr. 5
   25 < PS ⋅ V ≤ 200
                                  bP             bP

                                 ZÜS             bP
 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000

                                 ZÜS            ZÜS
         > 1 000

Tabelle 4
                                   Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
                    ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                         für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

                 V [Liter]        PS [Bar]

         1     1 < V ≤ 200         > 0,5

         2        > 200        0,5 < PS ≤ 1
         3         >1               >1
         4         ≤1            > 1 000

         5         >1               >1

                              Prüfungen      Prüfungen
   PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                              nach Nr. 4     nach Nr. 5
  50 < PS ⋅ V ≤ 200
                                 bP             bP

200 < PS ⋅ V ≤ 1 000            ZÜS             bP

                                ZÜS            ZÜS
        > 1 000
BGBl. 2019, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
Tabelle 5
                              Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
              ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                          für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

           V [Liter]         PS [Bar]

   1                      0,5 < PS ≤ 10

   2         ≤1              > 500
   3         ≤1              > 500
   4         >1              > 500
   5         >1           10 < PS ≤ 500
   6                         > 500

                               Prüfungen      Prüfungen
    PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                               nach Nr. 4     nach Nr. 5
          > 200
                                  bP             bP
         ≤ 1 000
1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
        ≤ 10 000                 ZÜS             bP
          > 200
        > 10 000                 ZÜS            ZÜS

  Tabelle 6
                              Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
              ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
                          für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

           V [Liter]         PS [Bar]

   1         ≤1              > 1 000
   2        ≤ 10             > 1 000

   3                      10 < PS ≤ 500
   4                         > 500

                               Prüfungen      Prüfungen
    PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                               nach Nr. 4     nach Nr. 5
         ≤ 1 000                  bP             bP
1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
                                 ZÜS             bP
        > 10 000
        > 10 000                 ZÜS            ZÜS

 Tabelle 7
                                  Prüfzuständigkeiten bei einfachen
                          Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

           V [Liter]         PS [Bar]

   1                      0,5 < PS ≤ 30

   2                      0,5 < PS ≤ 1
   3                       1 < PS ≤ 30
   4                       1 < PS ≤ 30

                                Prüfungen      Prüfungen
     PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
                                nach Nr. 4     nach Nr. 5
    50 < PS ⋅ V ≤ 200
                                   bP             bP
 200 < PS ⋅ V ≤ 10 000
  200 < PS ⋅ V ≤ 1 000            ZÜS             bP
 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000           ZÜS            ZÜS

Tabelle 8
                            Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
           Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
           die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
          – entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
          – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
          – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
            Temperatur über dem Flammpunkt
liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
            von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
          – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
          – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

        DN [Millimeter]      PS [Bar]

   1        > 25              > 0,5
   2        > 25              > 0,5

Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

                                  Prüfungen      Prüfungen
    PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
                                  nach Nr. 4     nach Nr. 5
            ≤ 2 000                  bP             bP
            > 2 000                 ZÜS            ZÜS

Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach
als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300,
H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden
Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
BGBl. 2019, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562


                                                   Tabelle 9
                                  Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
                 Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
                 die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
                – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
                  punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
                  mit dem Gefahrenhinweis H226,
                – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

                                                                                       Prüfungen    Prüfungen
              DN [Millimeter]     PS [Bar]           PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
                                                                                       nach Nr. 4   nach Nr. 5
         1        > 32             > 0,5            1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000                bP           bP
         2        > 32             > 0,5                     > 2 000                     ZÜS          ZÜS


                                                   Tabelle 10
                                   Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
                        Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
                  die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
                – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
                – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
                  Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
                  von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
                – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
                – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330

                                                                                       Prüfungen    Prüfungen
              DN [Millimeter]     PS [Bar]           PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
                                                                                       nach Nr. 4   nach Nr. 5
         1        > 25             > 0,5                     > 2 000                     ZÜS          ZÜS


                                                   Tabelle 11
                                   Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
                        Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
                  die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
                – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
                  punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
                  mit dem Gefahrenhinweis H226,
                – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314

                                                                                       Prüfungen    Prüfungen
              DN [Millimeter]     PS [Bar]           PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
                                                                                       nach Nr. 4   nach Nr. 5
         1        > 200            > 10                      > 5 000                     ZÜS          ZÜS


7.    Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
      Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und
      Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9
      Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Über-
      wachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
7.1   Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
7.2   Kälte- und Wärmepumpenanlagen
7.3   Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Was-
      sererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
7.4   Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerück-
      gewinnung
7.5   Rohrleitungen mit Prüfprogramm
7.6   Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
7.7   Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
7.8   Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

BGBl. 2019, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563

7.9   Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase
     oder Gasgemische
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
7.17 Steinhärtekessel
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
7.23 Plattenwärmetauscher
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
7.30 Druckbehälter mit Einbauten

BGBl. 2019, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
Tabelle 12

                                                                                                           564
                                                                Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

                                                        Prüfungen nach Nr. 4

Prüfungen nach Nr. 5
            Prüfung der Anlagenteile
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage

                                                                                        Prüfzu-
                                                          Prüfzuständigkeit
                                                                                      ständigkeit
7.1    Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen

                                                                  bP                      bP
                      äußere Prüfung                  innere Prüfung            Festigkeitsprüfung

                                                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
                  Prüfzu-                          Prüfzu-                     Prüfzu-
Höchstfrist                     Höchstfrist                    Höchstfrist                 Höchstfrist
                ständigkeit                      ständigkeit                 ständigkeit

 10 Jahre            bP          2 Jahre            bP          5 Jahre         bP         10 Jahre
7.2    Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden

                                                       Die Prüfzuständigkeit          wenn ZÜS
       a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
          nach Nr. 2.3 Buchstabe b
                                                        Tabelle 3, 5, 8, 10
                                                                                       wenn bP

       b) mit allen anderen Fluiden, die               Die Prüfzuständigkeit
          nicht unter Fluidgruppe 1 ge-                ergibt sich aus Nr. 6
          nannt sind                                    Tabelle 4, 6, 9, 11
                                                                                       ZÜS/bP
         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10

5 Jahre                                       wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen

                                              nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
                         entfällt
                                              Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
10 Jahre
                                              wird

         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11

                                              wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen
                                              nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
10 Jahre                 entfällt
                                              Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
                                              wird
7.3    Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauch-
       wasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius

       a) Nicht direkt beheizte Wärme-
          erzeuger in Heizungs- und                               bP                      bP
          Kälteanlagen
       b) Ausdehnungsgefäße in
                                                                  bP                      bP
          Heizungs- und Kälteanlagen
       c) Druckbehälter, die der Be-
          heizung von geschlossenen                                                       bP
          Wasserräumen von Wasser-                                bP
          erwärmungsanlagen für Trink-                                                    bP
          oder Brauchwasser dienen
       1

10 Jahre                 entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre

10 Jahre                 entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre

1 Jahr1)
                         entfällt                  bP         10 Jahre         bP         10 Jahre
10 Jahre
           ) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.
BGBl. 2019, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
Prüfungen nach Nr. 5
            Prüfung der Anlagenteile
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                              Prüfung der Druckanlage

                                                                                        Prüfzu-
                                                          Prüfzuständigkeit
                                                                                      ständigkeit
                        äußere Prüfung                   innere Prüfung               Festigkeitsprüfung
                     Prüfzu-                          Prüfzu-                        Prüfzu-
Höchstfrist                        Höchstfrist                       Höchstfrist                 Höchstfrist
                   ständigkeit                      ständigkeit                    ständigkeit

                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.4    Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

       a) in denen Wasserdampf
          oder Heißwasser in einem                     Die Prüfzuständigkeit
          Herstellungsverfahren durch                  ergibt sich aus Nr. 6
          Wärmerückgewinnung ent-                            Tabelle 4                 ZÜS/bP
          steht

       b) in denen Rauchgase gekühlt
          werden und der entstehende
                                                       Die Prüfzuständigkeit
          Wasserdampf oder das ent-
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
          stehende Heißwasser der                                                      ZÜS/bP
                                                             Tabelle 4
          Verfahrensanlage zugeführt
          wird

       c) in denen Rauchgase gekühlt
          werden und der entstehende
                                                       Die Prüfzuständigkeit
          Wasserdampf oder das ent-
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
          stehende Heißwasser nicht                                                    ZÜS/bP
                                                             Tabelle 2
          überwiegend der Verfahrens-
          anlage zugeführt wird

7.5    Rohrleitungen mit Prüfprogramm

                                                       Die Prüfzuständigkeit
                                                       ergibt sich aus Nr. 6             ZÜS
                                                         Tabelle 8 bis 11
       1

              Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

                                                      ZÜS             5 Jahre        ZÜS         10 Jahre
10 Jahre                     entfällt
                                                       bP            10 Jahre         bP         10 Jahre

              Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

                     ZÜS            2 Jahre           ZÜS             5 Jahre        ZÜS         10 Jahre

10 Jahre

                      bP           10 Jahre            bP            10 Jahre         bP         10 Jahre

              Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2

                     ZÜS                1 Jahr        ZÜS             3 Jahre        ZÜS          9 Jahre

10 Jahre

                      bP           10 Jahre            bP            10 Jahre         bP         10 Jahre

10 Jahre              bP1)          5 Jahre                    entfällt               bP1)        5 Jahre
           ) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
            a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
            b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

            Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten

                                                                                                                   565
und die Prüfungen durchgeführt werden.
BGBl. 2019, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage

                                                                                         Prüfzu-
                                                          Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit

7.6    Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte

       a) Flaschen für Atemschutz-                      Entfällt, wenn als
          geräte                                      Baugruppe in Verkehr                       entfällt
                                                        gebracht und das
                                                       nächste Prüfdatum
       b) Flaschen für Tauchgeräte                       auf der Flasche                         entfällt
                                                          angegeben ist
                                                                                            566
                    Prüfungen nach Nr. 5
                                Prüfung der Anlagenteile

     äußere Prüfung                  innere Prüfung               Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                         Prüfzu-                        Prüfzu-
               Höchstfrist                       Höchstfrist                  Höchstfrist
ständigkeit                     ständigkeit                    ständigkeit

                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

   ZÜS          5 Jahre           ZÜS             5 Jahre        ZÜS           5 Jahre

   ZÜS         2,5 Jahre          ZÜS            2,5 Jahre       ZÜS           5 Jahre
       Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und
       deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.

7.7    Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)
                                                                                                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
       a) sofern die verwendeten
          Flüssigkeiten und die Gase                   Die Prüfzuständigkeit
          auf die drucktragende Wan-                   ergibt sich aus Nr. 6
          dung keine korrodierende                          Tabelle 3, 4                ZÜS/bP          10 Jahre
          Wirkung haben

                                                       Die Prüfzuständigkeit
       b) in ölhydraulischen Regel-                    ergibt sich aus Nr. 6                     entfällt
          anlagen                                           Tabelle 3, 4

7.8    Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

       a) Druckluftbehälter (Haupt- und
          Zwischenbehälter), sofern                    Die Prüfzuständigkeit
          diese mit trockener Luft be-                 ergibt sich aus Nr. 6

          füllt sind                                        Tabelle 4, 7                ZÜS/bP          10 Jahre

       1
           ) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
            a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
            b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.

                                  ZÜS            10 Jahre        ZÜS          10 Jahre
         entfällt
                                   bP            10 Jahre         bP          10 Jahre

         entfällt                          entfällt                     entfällt

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7

                                  ZÜS            10 Jahre        ZÜS               1)

         entfällt
                                   bP            10 Jahre         bP               1)
BGBl. 2019, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil

                                                          Prüfzuständigkeit

       b) Isoliermittel- oder Lösch-
          mittelvorratsbehälter, sofern
          die Flüssigkeiten oder die                   Die Prüfzuständigkeit
          Gase auf die drucktragende                   ergibt sich aus Nr. 6
          Wandung keine korrodierende                       Tabelle 3, 4
          Wirkung haben sowie
          Hydraulikspeicher
7.9    Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind

                                                       Die Prüfzuständigkeit
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
                                                          Tabelle 3 bis 6

       Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe

7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter

       a) Tragbare Feuerlöscher
                                                           Entfällt, sofern
                                                         als funktionsfertige

                                                          Baugruppe nach
                                                       Richtlinie 2014/68/EU
                                                        in Verkehr gebracht
       b) Druckbehälter von Feuer-
          löschern, die nur im Einsatz
          unter Druck gesetzt werden,
          oder CO2 enthalten

       1
                                                           Prüfungen nach Nr. 5
                                                                        Prüfung der Anlagenteile
     Prüfung der Druckanlage
                                           äußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung
      Prüfzu-                          Prüfzu-                           Prüfzu-                          Prüfzu-
                     Höchstfrist                      Höchstfrist                         Höchstfrist                  Höchstfrist
    ständigkeit                      ständigkeit                       ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

     ZÜS/bP          10 Jahre                   entfällt                            entfällt                     entfällt

                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6

                                         ZÜS           5 Jahre                                            ZÜS           5 Jahre
     ZÜS/bP          10 Jahre                                                       entfällt
                                          bP           10 Jahre                                            bP          10 Jahre

d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

                                   Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

                                                                          ZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre1)
              entfällt                          entfällt
                                                                           bP             10 Jahre         bP         10 Jahre1)

1
    ) Für Feuerlöscher mit Auskleidung ist auch Nr. 7.11 Buchstabe a zu beachten.

                                   Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

                                                                          ZÜS             5 Jahre1)       ZÜS         10 Jahre2)
              entfällt                          entfällt
                                                                           bP            10 Jahre1)        bP         10 Jahre2)
           ) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu
             befüllt werden.

       2
           ) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver

                                                                                                                                     567

zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
BGBl. 2019, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
                                                                                                                                           Prüfungen
                                                             Prüfungen nach Nr. 4
Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage
                                                                                                                            äußere Prüfung
                                                                                       Prüfzu-                          Prüfzu-
                                                               Prüfzuständigkeit                      Höchstfrist                     Höchstfrist
                                                                                     ständigkeit                      ständigkeit
                                                              568
nach Nr. 5
  Prüfung der Anlagenteile

        innere Prüfung            Festigkeitsprüfung
    Prüfzu-                      Prüfzu-
                 Höchstfrist                  Höchstfrist
  ständigkeit                  ständigkeit

                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
                                                                                                                    Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
      c) Löschmittelbehälter für
         stationäre Löschanlagen,                       Die Prüfzuständigkeit
         die zur Speicherung von                        ergibt sich aus Nr. 6
         nicht korrosiv wirkenden                            Tabelle 3, 4                      entfällt                         entfällt
         Löschgasen dienen

      1

ZÜS         5 Jahre1)       ZÜS          10 Jahre1)

 bP        10 Jahre1)        bP          10 Jahre1)
          ) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel
            nachgefüllt wird.

7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
                                                                                                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
                                                        Die Prüfzuständigkeit
      a) Druckbehälter mit
                                                        ergibt sich aus Nr. 6                                            ZÜS           2 Jahre1)
         Auskleidung
                                                           Tabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre
                                                                                                                          bP          10 Jahre1)

      1
          ) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
      2

ZÜS          5 Jahre        ZÜS               2)

 bP         10 Jahre         bP               2)
          ) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
                                                                                                                 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
                                                        Die Prüfzuständigkeit
      b) Druckbehälter mit
                                                        ergibt sich aus Nr. 6                                            ZÜS           2 Jahre1)
         Ausmauerung
                                                           Tabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre
                                                                                                                          bP          10 Jahre1)

      1
          ) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
      2
          ) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
           a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
           b) Wandungen freigelegt worden sind oder
           c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.
      3
          ) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

ZÜS             2)          ZÜS               3)

 bP             2)           bP               3)
BGBl. 2019, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
                                                                                                                                             Prüfungen
                                                              Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                               Prüfung der Druckanlage
                                                                                                                             äußere Prüfung
                                                                                         Prüfzu-                         Prüfzu-
                                                                Prüfzuständigkeit                      Höchstfrist                      Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit                     ständigkeit
nach Nr. 5
  Prüfung der Anlagenteile

       innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung
    Prüfzu-                        Prüfzu-
                   Höchstfrist                    Höchstfrist
  ständigkeit                    ständigkeit

                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
                                                                                                                  Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
       c) Druckbehälter mit einem                        Die Prüfzuständigkeit

          Zwischenraum zwischen                          ergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS         2 Jahre1)
          Auskleidung und Mantel                            Tabelle 3 bis 6             ZÜS/bP         10 Jahre
                                                                                                                            bP         10 Jahre1)

       1
           ) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
       2

                                                   2)
ZÜS                 2)            ZÜS

 bP                 2)            bP               2)
           ) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
            a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
            b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
            Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.
                                                                                                                  Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
                                                         Die Prüfzuständigkeit
       d) Rohrleitungen mit Auskleidung
                                                         ergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS          5 Jahre
          oder Ausmauerung
                                                           Tabelle 8 bis 11             ZÜS/bP         10 Jahre
                                                                                                                            bP          10 Jahre

       1

                                          1)
                         ZÜS

entfällt
                         bP               1)
           ) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.

7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

                                                                                                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
                                                         Die Prüfzuständigkeit
                                                         ergibt sich aus Nr. 6
                                                              Tabelle 3, 4              ZÜS/bP         10 Jahre                   entfällt

       1

aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

    ZÜS            5 Jahre1)
                                            entfällt
     bP           10 Jahre1)
           ) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.

7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

                                                                                                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
                                                         Die Prüfzuständigkeit
       a) Fahrzeugbehälter für körnige
                                                         ergibt sich aus Nr. 6                                              ZÜS          2 Jahre
          oder staubförmige Güter
                                                              Tabelle 3, 4                       entfällt
                                                                                                                            bP          10 Jahre

       1

aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

    ZÜS            5 Jahre1)

                                            entfällt
     bP           10 Jahre1)

                                                                569
           ) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.
BGBl. 2019, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
570
                                                                                                                                            Prüfungen nach Nr. 5
                                                         Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                 Prüfung der Druckanlage
                                                                                                                              äußere Prüfung
                                                                                           Prüfzu-                         Prüfzu-
                                                           Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist
                                                                                         ständigkeit                     ständigkeit
Prüfung der Anlagenteile

      innere Prüfung                Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                          Prüfzu-
                   Höchstfrist                 Höchstfrist
ständigkeit                      ständigkeit

                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
                                                                                                                      Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
                                                       Die Prüfzuständigkeit
       b) Fahrzeugbehälter für flüssige
                                                       ergibt sich aus Nr. 6                                                ZÜS           2 Jahre
          Güter
                                                            Tabelle 3, 4                          entfällt
                                                                                                                             bP           10 Jahre

7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

       a) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in
          wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit
          Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie
          Baugruppe enthalten ist.

      ZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre

       bP             10 Jahre         bP         10 Jahre

Serie gefertigt
Ausrüstung als
2014/68/EU in der
       b) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem
          anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
          aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
          bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden
              ist.
                                                                                                                      Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
       c) Nicht erdgedeckte Druck-
                                                           siehe Nr. 7.14
          behälter für Gase oder Gas-
                                                            Buchstabe a,
          gemische, die auf die druck-
                                                           sonst gilt Nr. 6
          tragende Wandung keine                                                          ZÜS/bP        10 Jahre              1)               1)
                                                            Tabelle 3, 4
          korrodierende Wirkung haben

       1
           ) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
            a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
            b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.

ZÜS             10 Jahre        ZÜS         10 Jahre2)

 bP             10 Jahre         bP         10 Jahre2)
            Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
       2
           ) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
             entfallen, wenn
            a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
            b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.
BGBl. 2019, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
Nr.             Druckanlage/Anlagenteil

                                                          Prüfzuständigkeit

      d) Erdgedeckte Druckbehälter
         für Gase oder Gasgemische,
         die auf die drucktragende
         Wandung keine korrodierende                      siehe Nr. 7.14
         Wirkung haben, und die                            Buchstabe a,
         durch besondere Schutzmaß-                       sonst gilt Nr. 6
         nahmen1) gegen Beschädi-                          Tabelle 3, 4

         gungen durch chemische und

         mechanische Einwirkungen
         geschützt sind

      1
                                                        Prüfungen nach Nr. 5
                                                                    Prüfung der Anlagenteile
 Prüfung der Druckanlage
                                      äußere Prüfung                     innere Prüfung              Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                          Prüfzu-                            Prüfzu-                       Prüfzu-
               Höchstfrist                         Höchstfrist                      Höchstfrist                 Höchstfrist
ständigkeit                      ständigkeit                        ständigkeit                   ständigkeit

                                                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
                             Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4

                                                                      ZÜS           10 Jahre        ZÜS         10 Jahre4)

 ZÜS/bP         10 Jahre            2), 3)              2), 3)

                                                                       bP           10 Jahre         bP         10 Jahre4)
          ) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
           a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
           b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
           c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den
Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
           Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen
           Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.
      2
          ) Wiederkehrend zu prüfen sind:
           a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer

bP,
           b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
           c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b)
      3
alle vier Jahre von einer ZÜS.
          ) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
           a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische
           b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
durch eine bP,
           Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
      4
          ) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.

      e) Druckbehälter zum Ver-
         dampfen von Gasen oder
         Gasgemischen, die auf die
         drucktragende Wandung keine                              bP

         korrodierende Wirkung haben
         und die ausschließlich aus
         Rohranordnungen bestehen

      1

Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
     Tabelle 3, 4
                                            entfällt                  bP               1)           bP             1)

ZÜS/bP         10 Jahre

                                                                                                                             571
          ) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
BGBl. 2019, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                 Prüfung der Druckanlage
                                                                            572
Prüfungen nach Nr. 5
              Prüfung der Anlagenteile
                                                                                                                              äußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung
                                                                                         Prüfzu-                          Prüfzu-
                                                           Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                        Die Prüfzuständigkeit
                                                                                        ergibt sich aus Nr. 6
                                                                                              Tabelle 3
                                                           siehe Nr. 7.14
      f)     Lagerbehälter für Propan,
                                                            Buchstabe a,
             Butan oder deren Gemische
                                                           sonst gilt Nr. 6
             mit < 3 t Fassungsvermögen
                                                              Tabelle 3
                                                                                        ZÜS/bP          10 Jahre             bP

      1
          ) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer
      2
                     Prüfzu-                          Prüfzu-
  Höchstfrist                         Höchstfrist                 Höchstfrist
                   ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

                            Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
                                       Nr. 6 Tabelle 3

                      ZÜS             10 Jahre2)      ZÜS         10 Jahre3)

  2 Jahre1)
                       bP             10 Jahre2)       bP         10 Jahre3)

Fälligkeit durchgeführt worden ist.
          ) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
           a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
           b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.
      3
          ) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.

                                                                                        Die Prüfzuständigkeit
                                                                                        ergibt sich aus Nr. 6
      g) Druckbehälter zur Lagerung
                                                                                             Tabelle 3, 4
         von Gasen oder Gas-                               siehe Nr. 7.14
         gemischen, bei denen eine                          Buchstabe a,
         korrodierende Wirkung auf                         sonst gilt Nr. 6
         die drucktragende Wandung                          Tabelle 3, 4
         nicht auszuschließen ist                                                       ZÜS/bP          10 Jahre             1)

      1

                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus

                              Nr. 6 Tabelle 3, 4

               ZÜS              5 Jahre        ZÜS         10 Jahre
1)

                bP             10 Jahre         bP         10 Jahre
          ) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
            durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.

                                                                                        Die Prüfzuständigkeit
                                                                                        ergibt sich aus Nr. 6
                                                                                              Tabelle 4
                                                           siehe Nr. 7.14
      h) Elektrisch beheizte Druck-                         Buchstabe a,
         behälter für CO2                                  sonst gilt Nr. 6
                                                              Tabelle 4
                                                                                        ZÜS/bP          10 Jahre             bP

      1
          ) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.

                         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
                                    Nr. 6 Tabelle 4

                   ZÜS             10 Jahre        ZÜS1)       10 Jahre1)
2 Jahre
                    bP             10 Jahre         bP1)       10 Jahre1)
BGBl. 2019, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage

                                                                                        Prüfzu-
                                                          Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist
                                                                                      ständigkeit
                     Prüfungen nach Nr. 5
                                  Prüfung der Anlagenteile

      äußere Prüfung                   innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-
                 Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist
ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische

                                                                                       Die Prüfzuständigkeit
      Druckbehälter und daran ange-                                                    ergibt sich aus Nr. 6
      schlossene überwachungs-                                                              Tabelle 3, 4
      bedürftige Rohrleitungen für                    Die Prüfzuständigkeit
      kalt verflüssigte Gase oder                     ergibt sich aus Nr. 6
      Gasgemische mit Betriebs-                            Tabelle 3, 4
      temperaturen von dauernd                                                         ZÜS/bP          10 Jahre
      weniger als –10 Grad Celsius

      1

                                     Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
                                              Nr. 6 Tabelle 3, 4

                           Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeits-
                           prüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn
1)                1)       die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandset-
                           zungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
          ) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
            durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.

7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

                                                                                       Die Prüfzuständigkeit
                                                                                       ergibt sich aus Nr. 6
                                                                                             Tabelle 4
                                                      Die Prüfzuständigkeit
                                                      ergibt sich aus Nr. 6
                                                            Tabelle 4
                                                                                         ZÜS           10 Jahre

      1
          ) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
           a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
           b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.

7.17 Steinhärtekessel

                                                                 ZÜS                     ZÜS           10 Jahre

      1

                                Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
                                           Nr. 6 Tabelle 4

entfällt
                          ZÜS            5 Jahre           ZÜS          10 Jahre1)

                           bP           10 Jahre            bP          10 Jahre1)

entfällt                  ZÜS           2 Jahre1)          ZÜS           10 Jahre
          ) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge
            von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann

573
            verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.
BGBl. 2019, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
                                                        Prüfungen nach Nr. 4
Nr.             Druckanlage/Anlagenteil

                                                          Prüfzuständigkeit

7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

                                                      Die Prüfzuständigkeit
      Druckbehälter und Rohrleitungen
                                                      ergibt sich aus Nr. 6
      mit Ausnahme von Versuchs-
                                                         Tabelle 3 bis 6
      autoklaven
                                                         und 8 bis 111)

      1
                                                                                                                                   574
                                                   Prüfungen nach Nr. 5
                                                                  Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
                                      äußere Prüfung                    innere Prüfung                Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                          Prüfzu-                         Prüfzu-                          Prüfzu-
                 Höchstfrist                     Höchstfrist                        Höchstfrist                   Höchstfrist
ständigkeit                      ständigkeit                     ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

 Die Prüfzuständigkeit
 ergibt sich aus Nr. 6
    Tabelle 3 bis 6

     und 8 bis 11                                                              2)

 ZÜS/bP           10 Jahre
          ) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt
            werden.
      2
          ) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeit-
            abständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.

7.19 Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

                                                      PS ⋅ V        Prüfzu-
                                                    [Bar ⋅ Liter] ständigkeit:

                                                       > 100            ZÜS2)

                                                       ≤ 100             bP2)
      1
          ) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die
      2

                Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V > 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bP

                                        sofern beheizt:

                                      ZÜS           2 Jahre            ZÜS             5 Jahre         ZÜS           10 Jahre
   ZÜS/bP          10 Jahre3)
                                       bP           10 Jahre            bP            10 Jahre          bP           10 Jahre

Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.
          ) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem
            sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.
      3
          ) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

                                                                  1)

      1

                                                      Prüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V > 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS;
                                                                         – bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP
entfällt                    1)              1)
                                                           ZÜS             5 Jahre         ZÜS           10 Jahre
                                                            bP            10 Jahre          bP           10 Jahre
          ) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.
BGBl. 2019, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
                                                         Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage

                                                                                         Prüfzu-
                                                           Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit

7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

                                                                                        Die Prüfzuständigkeit
                                                                                        ergibt sich aus Nr. 6
                                                       Die Prüfzuständigkeit                  Tabelle 4
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
                                                             Tabelle 4
                                                                                        ZÜS/bP          10 Jahre

       1
                     Prüfungen nach Nr. 5
                                  Prüfung der Anlagenteile

      äußere Prüfung                   innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung
  Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-
                 Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist
ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

                                                                   Die Prüfzuständigkeit
                                                                   ergibt sich aus Nr. 6
                                                                         Tabelle 4
          entfällt                          entfällt
                                                                     ZÜS          10 Jahre1)

                                                                      bP          10 Jahre1)
           ) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.

7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

                                                                                        Die Prüfzuständigkeit

                                                                                        ergibt sich aus Nr. 6

                                                       Die Prüfzuständigkeit                  Tabelle 4

                                                       ergibt sich aus Nr. 6
                                                             Tabelle 4

                                                                                        ZÜS/bP          5 Jahre1)

       1
           ) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.
       2

                      Prüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS >

                                           1 000 Bar oder V > 1 Liter und

                                           PS ⋅ V > 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS;

                                         – sonst bP
entfällt

                          ZÜS                2)            ZÜS               2)

                           bP                2)             bP               2)
           ) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen
             Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.

7.23 Plattenwärmetauscher
       Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch
       einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel

       a) Lagerbehälter mit gas- oder
          dampfförmiger Phase, deren                   Die Prüfzuständigkeit
          drucktragende Wandung                        ergibt sich aus Nr. 6
          unmittelbar mit Lebensmitteln                      Tabelle 4                  ZÜS/bP          10 Jahre
          in Kontakt steht

       1
und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

                                      ZÜS                1)            ZÜS               1)
            entfällt
                                       bP                1)             bP               1)
           ) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und

             an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.

575
BGBl. 2019, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
                                                         Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                Prüfung der Druckanlage

                                                                                         Prüfzu-
                                                                                                 576
                 Prüfungen nach Nr. 5
                                Prüfung der Anlagenteile

    äußere Prüfung                   innere Prüfung                  Festigkeitsprüfung
Prüfzu-                          Prüfzu-                          Prüfzu-
                                                           Prüfzuständigkeit                            Höchstfrist                      Höchstfrist                      Höchstfrist                     Höchstfrist
                                                                                       ständigkeit

       b) Ausrüstungsteile von Lager-
          behältern für Lebensmittel                    Prüfzuständigkeit:
          nach Nr. 7.24 Buchstabe a,                   bei PS > 1 Bar: ZÜS,
          die unter Druck gefüllt, entleert                  sonst bP                            entfällt
          oder sterilisiert werden
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
                                      PS ⋅ V        Prüfzu-
                                   [Bar ⋅ Liter] ständigkeit1)
                                                                              Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
     a) Verwendungsfertige Druck-
        anlagen                      > 1 000         ZÜS
        ständigkeit                      ständigkeit                      ständigkeit

                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
        Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP

         ZÜS/bP           5 Jahre                                   entfällt

aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
                                                                                 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
                                     ≤ 1 000          bP
       1
           ) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor
             Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem
             Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.

                                                       Die Prüfzuständigkeit
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
       b) Druckgeräte in verwendungs-                     Tabelle 2 bis 7,
          fertigen Maschinen                                nur Prüfung
                                                         der Unterlagen1)
       1
           ) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie
             vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen

   Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7

       Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung
Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen
             Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte
             nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.

7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

                                                          Nur erstmalig1).
                                                       Die Prüfzuständigkeit
                                                       ergibt sich aus Nr. 6
                                                          Tabelle 3 bis 6
       1

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
    Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
           ) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-
             nahme nicht erforderlich, wenn
             a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
             b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
             c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
             Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.
BGBl. 2019, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577
                                          Prüfungen nach Nr. 4
 Nr.        Druckanlage/Anlagenteil                               Prüfung der Druckanlage

                                                                    Prüfzu-
                                            Prüfzuständigkeit                   Höchstfrist
                                                                  ständigkeit

7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

       a) Druckanlagen mit Druck-                                  Die Prüfzuständigkeit
          behältern zum Lagern von                                 ergibt sich aus Nr. 6
          Gasen, die aus ortsbeweg-      Die Prüfzuständigkeit          Tabelle 3, 4
          lichen Druckgeräten befüllt    ergibt sich aus Nr. 6,
          werden nach Nr. 2.1 Satz 1          Tabelle 3, 4
          Buchstabe c Doppelbuch-                                  ZÜS/bP       10 Jahre
          stabe aa

                                                                   Die Prüfzuständigkeit
       b) Druckanlagen, in denen orts-
                                                                   ergibt sich aus Nr. 6
          bewegliche Druckgeräte be-
                                                                        Tabelle 3, 4
          füllt werden nach Nr. 2.1               ZÜS
          Satz 1 Buchstabe c Doppel-
          buchstabe bb
                                                                   ZÜS/bP       10 Jahre

       c) Druckanlagen zur Befüllung
          von Fahrzeugen nach Nr. 2.1
                                                  ZÜS               ZÜS          5 Jahre
          Satz 1 Buchstabe c Doppel-
          buchstabe cc

7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

                                                                   Die Prüfzuständigkeit

                                                                   ergibt sich aus Nr. 6

       Druckbehälter mit Schnell-                                       Tabelle 3, 4
                                         Die Prüfzuständigkeit
       verschlüssen, die Gase,
                                         ergibt sich aus Nr. 6
       Gasgemische oder überhitzte
                                              Tabelle 3, 4
       Flüssigkeiten enthalten
                                                                   ZÜS/bP       10 Jahre
                  Prüfungen nach Nr. 5
                              Prüfung der Anlagenteile

      äußere Prüfung               innere Prüfung            Festigkeitsprüfung
   Prüfzu-                      Prüfzu-                     Prüfzu-
                Höchstfrist                 Höchstfrist                 Höchstfrist
 ständigkeit                  ständigkeit                 ständigkeit

                                                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

               Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9

                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

               Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

         Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

               Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
                  (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

   bei V ≤ 1 Liter und
     PS > 1 000 Bar

     oder V > 1 Liter,                Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus

    PS > 0,5 Bar und                           Nr. 6 Tabelle 3, 4

PS ⋅ V > 1 000 Bar ⋅ Liter:
      ZÜS, sonst bP

    ZÜS          2 Jahre        ZÜS          5 Jahre         ZÜS        10 Jahre

    bP           2 Jahre         bP          10 Jahre        bP         10 Jahre

                                                                                      577
BGBl. 2019, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
                                                              Prüfungen nach Nr. 4
                                                                    578
Prüfungen nach Nr. 5
            Prüfung der Anlagenteile
 Nr.             Druckanlage/Anlagenteil                                                  Prüfung der Druckanlage

                                                                                            Prüfzu-
                                                                Prüfzuständigkeit
                                                                                          ständigkeit

7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b

       a) Ortsbewegliche Druck-
                    äußere Prüfung               innere Prüfung            Festigkeitsprüfung
                 Prüfzu-                      Prüfzu-                     Prüfzu-
Höchstfrist                   Höchstfrist                 Höchstfrist                 Höchstfrist
               ständigkeit                  ständigkeit                 ständigkeit

                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
          geräte im Sinne der                          Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU
          Richtlinie 2010/35/EU, die                   für Prüfung und Verwendung entsprechen.
          befüllt und an einem anderen
          Ort entleert werden

       b) Ortsbewegliche Druck-
          geräte im Sinne der
          Richtlinie 2010/35/EU, die
                                                         Die Prüfzuständigkeit
          jedoch auf dem Betriebs-
                                                         ergibt sich aus Nr. 6
          gelände verwendet werden,
                                                            Tabelle 3 bis 6                ZÜS/bP
          ohne dass dabei eine
          Beförderung im Sinne der
          Richtlinie 2008/68/EG erfolgt

7.30 Druckbehälter mit Einbauten

                                                         Die Prüfzuständigkeit
       Druckbehälter mit Einbauten
                                                         ergibt sich aus Nr. 6,
       oder losen Schüttungen
                                                            Tabelle 3 bis 6
                                                                                           ZÜS/bP

       1
           ) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
       2
           ) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern

           Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6

                                                     Die Prüffristen ergeben sich aus

                                                            Nr. 5.8 und Nr. 5.9
10 Jahre        entfällt       entfällt
                                                  (ggf. unter Beachtung der besonderen
                                                       Prüfanforderungen aus Nr. 7)

           Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6

                                                           5 Jahre

                                                          erstmalig,
                 ZÜS          2 Jahre1)       ZÜS                         ZÜS         10 Jahre
                                                           danach

10 Jahre                                                  10 Jahre2)

                  bP         10 Jahre1)        bP         10 Jahre         bP         10 Jahre
            a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
            b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
            c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung
festgestellt worden sind.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c53c27126f84c895….