Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 554
BGBl. 2019 I S. 554 · 108.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
Vom 30.
Es verordnen auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2
Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, die Bundesregierung und
– des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes,
der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit
und
– des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
S. 131) die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz
der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung“
durch das Wort „Überprüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter „und der gege-
benenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen“ ge-
strichen.
2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,
dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-
dung auf offensichtliche Mängel, die die sichere
Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert
werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrich-
tungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funk-
tionsfähigkeit unterzogen werden.“
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„wirksam“ durch die Wörter „geeignet und funk-
tionsfähig“ ersetzt.
April 2019
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch
festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-
technischen Maßnahmen geeignet und funk-
tionsfähig sind und ob die Fristen für die
nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „betreffen“ durch
das Wort „beeinflussen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch fest-
zustellen, ob die Fristen für die nächsten wieder-
kehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutref-
fend festgelegt wurden.“
5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Eignung und Funktionsfähigkeit der tech-
nischen Maßnahmen sowie Eignung der
organisatorischen Maßnahmen,“.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Fristen für die nächsten wiederkehren-
den Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16
Absatz 2 sowie“.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Über-
7
prüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Ab-
schnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1“
durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Num-
mer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder
Buchstabe c“ ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1“
durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12
Ziffer 7.2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4
Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten
Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten
Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar
2009 durchgeführt wurde, oder
2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte
Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchge-
führt wurde.“

8. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft“ durch das Wort „kontrolliert“ ersetzt.
b) Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-
men zu treffen:
a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-
dern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben
von Lasten ist zu verhindern,
c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Be-
schäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schüt-
zen und müssen gefahrlos befreit werden können.“
c) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensicht-
liche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.“
9. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten“ durch das Wort
„Prüftätigkeiten“ ersetzt.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion“ durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.
bb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über
eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befä-
higten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die
notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.“
cc) In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7“ durch
die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-,“ durch die Wörter „Lkw-Lade-,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane“ durch folgende Zeilen ersetzt:
„Offshorekrane und Prüfsachverständiger, falls mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
Schwimmkrane Einbau oder Aufbau vor Ort befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
(unter Offshorebedingungen) erfolgen mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane Prüfsachverständiger, falls mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
(unter sonstigen Bedingun- Einbau oder Aufbau vor Ort befähigte Person nach § 2 Absatz 6“.
gen) erfolgen
b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
c) Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen“ das Wort „prüfpflichtigen“ vorangestellt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.“

Artikel 2
Änderung der
Arbeitsschutzverordnung
zu elektromagnetischen Feldern
In § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3
und 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)
Abschnitt 4
Druckanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und An-
lagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wieder-
kehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage
bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs-
und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den
Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvor-
schriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder
Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der
Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte
oder Fahrzeuge befüllt werden:
aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit
den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druck-
geräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme
der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des
Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
stellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von
einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicher-
heit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.

2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur
um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur
Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Ver-
wendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.
Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des
vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zuläs-
sige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu
dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt,
muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungs-
aufgaben ausreichende technische Qualifikation,
b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem
Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses
Abschnitts und
d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen,
insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
ee) Gefährdungsbeurteilung,
ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Ände-
rungen
4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.
Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb
waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buch-
stabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vor-
handen sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren
Zustand ist und
c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten orga-
nisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage
vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann
und
c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisato-
rischen Maßnahmen geeignet sind.
5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage
nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druck-
anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der
Druckanlage ermittelt werden.
5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder
elektrisch beheizt,
b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit
dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts
können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann,
ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfer-
gebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von
Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die
betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen.
5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
1 Dampfkessel nach Nr. 6 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
Tabelle 2
2 Druckbehälter nach Nr. 6 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
Tabelle 3, 4, 5 und 6 (Ausnahmen nach
Nr. 5.6 Satz 1)
3 Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 entfällt 5 Jahre 10 Jahre
Tabelle 7
4 Rohrleitungen nach Nr. 6 5 Jahre entfällt 5 Jahre
Tabelle 8, 9, 10 und 11
5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende
Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf
15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen
wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Ge-
fährdungsbeurteilung darzulegen.

6. Prüfzuständigkeiten
Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von
Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen
einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden,
wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage
ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen,
bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5
von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen
nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person
durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis
11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene
Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
Prüfzuständigkeiten bei
Tabelle 2
beheizten überhitzungsgefährdeten
Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer
Temperatur von mehr als 110 Grad
V [Liter] PS [Bar]
1 >2 0,5 < PS ≤ 32
2 ≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32
3 > 1 000 0,5 < PS ≤ 32
4 ≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32
5 >2 > 32
Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
≤ 200 bP bP
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
> 1 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 3
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] PS [Bar]
1 1 < V ≤ 200 > 0,5
2 > 200 0,5 < PS ≤ 1
3 ≤1 200 < PS ≤ 1 000
4 >1 >1
5 ≤1 > 1 000
6 >1 >1
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
25 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
ZÜS bP
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS ZÜS
> 1 000
Tabelle 4
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] PS [Bar]
1 1 < V ≤ 200 > 0,5
2 > 200 0,5 < PS ≤ 1
3 >1 >1
4 ≤1 > 1 000
5 >1 >1
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
50 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
ZÜS ZÜS
> 1 000

Tabelle 5
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] PS [Bar]
1 0,5 < PS ≤ 10
2 ≤1 > 500
3 ≤1 > 500
4 >1 > 500
5 >1 10 < PS ≤ 500
6 > 500
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
> 200
bP bP
≤ 1 000
1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
≤ 10 000 ZÜS bP
> 200
> 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 6
Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und
ortsbeweglichen Druckgeräten
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e
für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] PS [Bar]
1 ≤1 > 1 000
2 ≤ 10 > 1 000
3 10 < PS ≤ 500
4 > 500
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
≤ 1 000 bP bP
1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000
ZÜS bP
> 10 000
> 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 7
Prüfzuständigkeiten bei einfachen
Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
V [Liter] PS [Bar]
1 0,5 < PS ≤ 30
2 0,5 < PS ≤ 1
3 1 < PS ≤ 30
4 1 < PS ≤ 30
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
50 < PS ⋅ V ≤ 200
bP bP
200 < PS ⋅ V ≤ 10 000
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP
1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 8
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
Temperatur über dem Flammpunkt
liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
DN [Millimeter] PS [Bar]
1 > 25 > 0,5
2 > 25 > 0,5
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Prüfungen Prüfungen
PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
≤ 2 000 bP bP
> 2 000 ZÜS ZÜS
Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach
als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300,
H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden
Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
mit dem Gefahrenhinweis H226,
– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 32 > 0,5 1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000 bP bP
2 > 32 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 10
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige
Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt
von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,
– pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
– akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 25 > 0,5 > 2 000 ZÜS ZÜS
Tabelle 11
Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
– entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flamm-
punkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
mit dem Gefahrenhinweis H226,
– ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
Prüfungen Prüfungen
DN [Millimeter] PS [Bar] PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]
nach Nr. 4 nach Nr. 5
1 > 200 > 10 > 5 000 ZÜS ZÜS
7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und
Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9
Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Über-
wachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Was-
sererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerück-
gewinnung
7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase
oder Gasgemische
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
7.17 Steinhärtekessel
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
7.23 Plattenwärmetauscher
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
7.30 Druckbehälter mit Einbauten

Tabelle 12
564
Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Prüfungen nach Nr. 4
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit
ständigkeit
7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen
bP bP
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
10 Jahre bP 2 Jahre bP 5 Jahre bP 10 Jahre
7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden
Die Prüfzuständigkeit wenn ZÜS
a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1
ergibt sich aus Nr. 6
nach Nr. 2.3 Buchstabe b
Tabelle 3, 5, 8, 10
wenn bP
b) mit allen anderen Fluiden, die Die Prüfzuständigkeit
nicht unter Fluidgruppe 1 ge- ergibt sich aus Nr. 6
nannt sind Tabelle 4, 6, 9, 11
ZÜS/bP
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10
5 Jahre wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen
nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
entfällt
Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
10 Jahre
wird
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11
wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen
nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu
10 Jahre entfällt
Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
wird
7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauch-
wasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius
a) Nicht direkt beheizte Wärme-
erzeuger in Heizungs- und bP bP
Kälteanlagen
b) Ausdehnungsgefäße in
bP bP
Heizungs- und Kälteanlagen
c) Druckbehälter, die der Be-
heizung von geschlossenen bP
Wasserräumen von Wasser- bP
erwärmungsanlagen für Trink- bP
oder Brauchwasser dienen
1
10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
1 Jahr1)
entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
10 Jahre
) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.

Prüfungen nach Nr. 4
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit
ständigkeit
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
a) in denen Wasserdampf
oder Heißwasser in einem Die Prüfzuständigkeit
Herstellungsverfahren durch ergibt sich aus Nr. 6
Wärmerückgewinnung ent- Tabelle 4 ZÜS/bP
steht
b) in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Die Prüfzuständigkeit
Wasserdampf oder das ent-
ergibt sich aus Nr. 6
stehende Heißwasser der ZÜS/bP
Tabelle 4
Verfahrensanlage zugeführt
wird
c) in denen Rauchgase gekühlt
werden und der entstehende
Die Prüfzuständigkeit
Wasserdampf oder das ent-
ergibt sich aus Nr. 6
stehende Heißwasser nicht ZÜS/bP
Tabelle 2
überwiegend der Verfahrens-
anlage zugeführt wird
7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS
Tabelle 8 bis 11
1
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
10 Jahre entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2
ZÜS 1 Jahr ZÜS 3 Jahre ZÜS 9 Jahre
10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
10 Jahre bP1) 5 Jahre entfällt bP1) 5 Jahre
) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten
565
und die Prüfungen durchgeführt werden.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist
ständigkeit
7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
a) Flaschen für Atemschutz- Entfällt, wenn als
geräte Baugruppe in Verkehr entfällt
gebracht und das
nächste Prüfdatum
b) Flaschen für Tauchgeräte auf der Flasche entfällt
angegeben ist
566
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre
ZÜS 2,5 Jahre ZÜS 2,5 Jahre ZÜS 5 Jahre
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und
deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.
7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
a) sofern die verwendeten
Flüssigkeiten und die Gase Die Prüfzuständigkeit
auf die drucktragende Wan- ergibt sich aus Nr. 6
dung keine korrodierende Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre
Wirkung haben
Die Prüfzuständigkeit
b) in ölhydraulischen Regel- ergibt sich aus Nr. 6 entfällt
anlagen Tabelle 3, 4
7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
a) Druckluftbehälter (Haupt- und
Zwischenbehälter), sofern Die Prüfzuständigkeit
diese mit trockener Luft be- ergibt sich aus Nr. 6
füllt sind Tabelle 4, 7 ZÜS/bP 10 Jahre
1
) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre
entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
entfällt entfällt entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7
ZÜS 10 Jahre ZÜS 1)
entfällt
bP 10 Jahre bP 1)

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil
Prüfzuständigkeit
b) Isoliermittel- oder Lösch-
mittelvorratsbehälter, sofern
die Flüssigkeiten oder die Die Prüfzuständigkeit
Gase auf die drucktragende ergibt sich aus Nr. 6
Wandung keine korrodierende Tabelle 3, 4
Wirkung haben sowie
Hydraulikspeicher
7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
a) Tragbare Feuerlöscher
Entfällt, sofern
als funktionsfertige
Baugruppe nach
Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht
b) Druckbehälter von Feuer-
löschern, die nur im Einsatz
unter Druck gesetzt werden,
oder CO2 enthalten
1
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
ZÜS/bP 10 Jahre entfällt entfällt entfällt
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
ZÜS 5 Jahre ZÜS 5 Jahre
ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre1)
entfällt entfällt
bP 10 Jahre bP 10 Jahre1)
1
) Für Feuerlöscher mit Auskleidung ist auch Nr. 7.11 Buchstabe a zu beachten.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre2)
entfällt entfällt
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre2)
) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu
befüllt werden.
2
) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver
567
zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

Prüfungen
Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
568
nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
c) Löschmittelbehälter für
stationäre Löschanlagen, Die Prüfzuständigkeit
die zur Speicherung von ergibt sich aus Nr. 6
nicht korrosiv wirkenden Tabelle 3, 4 entfällt entfällt
Löschgasen dienen
1
ZÜS 5 Jahre1) ZÜS 10 Jahre1)
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre1)
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel
nachgefüllt wird.
7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit
a) Druckbehälter mit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1)
Auskleidung
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
ZÜS 5 Jahre ZÜS 2)
bP 10 Jahre bP 2)
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüfzuständigkeit
b) Druckbehälter mit
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1)
Ausmauerung
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.
3
) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
ZÜS 2) ZÜS 3)
bP 2) bP 3)

Prüfungen
Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
c) Druckbehälter mit einem Die Prüfzuständigkeit
Zwischenraum zwischen ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre1)
Auskleidung und Mantel Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre1)
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
2)
ZÜS 2) ZÜS
bP 2) bP 2)
) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11
Die Prüfzuständigkeit
d) Rohrleitungen mit Auskleidung
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 5 Jahre
oder Ausmauerung
Tabelle 8 bis 11 ZÜS/bP 10 Jahre
bP 10 Jahre
1
1)
ZÜS
entfällt
bP 1)
) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.
7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt
1
aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre1)
entfällt
bP 10 Jahre1)
) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.
7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
Die Prüfzuständigkeit
a) Fahrzeugbehälter für körnige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre
oder staubförmige Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
bP 10 Jahre
1
aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre1)
entfällt
bP 10 Jahre1)
569
) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

570
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Prüfung der Anlagenteile
innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
b) Fahrzeugbehälter für flüssige
ergibt sich aus Nr. 6 ZÜS 2 Jahre
Güter
Tabelle 3, 4 entfällt
bP 10 Jahre
7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
a) Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in
wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit
Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie
Baugruppe enthalten ist.
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Serie gefertigt
Ausrüstung als
2014/68/EU in der
b) Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem
anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden
ist.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
c) Nicht erdgedeckte Druck-
siehe Nr. 7.14
behälter für Gase oder Gas-
Buchstabe a,
gemische, die auf die druck-
sonst gilt Nr. 6
tragende Wandung keine ZÜS/bP 10 Jahre 1) 1)
Tabelle 3, 4
korrodierende Wirkung haben
1
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre2)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre2)
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
2
) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil
Prüfzuständigkeit
d) Erdgedeckte Druckbehälter
für Gase oder Gasgemische,
die auf die drucktragende
Wandung keine korrodierende siehe Nr. 7.14
Wirkung haben, und die Buchstabe a,
durch besondere Schutzmaß- sonst gilt Nr. 6
nahmen1) gegen Beschädi- Tabelle 3, 4
gungen durch chemische und
mechanische Einwirkungen
geschützt sind
1
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 10 Jahre ZÜS 10 Jahre4)
ZÜS/bP 10 Jahre 2), 3) 2), 3)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre4)
) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den
Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen
Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.
2
) Wiederkehrend zu prüfen sind:
a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer
bP,
b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b)
3
alle vier Jahre von einer ZÜS.
) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden:
a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische
b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.
durch eine bP,
Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
4
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
e) Druckbehälter zum Ver-
dampfen von Gasen oder
Gasgemischen, die auf die
drucktragende Wandung keine bP
korrodierende Wirkung haben
und die ausschließlich aus
Rohranordnungen bestehen
1
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfällt bP 1) bP 1)
ZÜS/bP 10 Jahre
571
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
572
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3
siehe Nr. 7.14
f) Lagerbehälter für Propan,
Buchstabe a,
Butan oder deren Gemische
sonst gilt Nr. 6
mit < 3 t Fassungsvermögen
Tabelle 3
ZÜS/bP 10 Jahre bP
1
) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer
2
Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3
ZÜS 10 Jahre2) ZÜS 10 Jahre3)
2 Jahre1)
bP 10 Jahre2) bP 10 Jahre3)
Fälligkeit durchgeführt worden ist.
) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.
3
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
g) Druckbehälter zur Lagerung
Tabelle 3, 4
von Gasen oder Gas- siehe Nr. 7.14
gemischen, bei denen eine Buchstabe a,
korrodierende Wirkung auf sonst gilt Nr. 6
die drucktragende Wandung Tabelle 3, 4
nicht auszuschließen ist ZÜS/bP 10 Jahre 1)
1
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
1)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
siehe Nr. 7.14
h) Elektrisch beheizte Druck- Buchstabe a,
behälter für CO2 sonst gilt Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS/bP 10 Jahre bP
1
) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS 10 Jahre ZÜS1) 10 Jahre1)
2 Jahre
bP 10 Jahre bP1) 10 Jahre1)

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist
ständigkeit
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
Die Prüfzuständigkeit
Druckbehälter und daran ange- ergibt sich aus Nr. 6
schlossene überwachungs- Tabelle 3, 4
bedürftige Rohrleitungen für Die Prüfzuständigkeit
kalt verflüssigte Gase oder ergibt sich aus Nr. 6
Gasgemische mit Betriebs- Tabelle 3, 4
temperaturen von dauernd ZÜS/bP 10 Jahre
weniger als –10 Grad Celsius
1
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 3, 4
Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeits-
prüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn
1) 1) die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandset-
zungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.
7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS 10 Jahre
1
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn
a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.
7.17 Steinhärtekessel
ZÜS ZÜS 10 Jahre
1
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
Nr. 6 Tabelle 4
entfällt
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre1)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre1)
entfällt ZÜS 2 Jahre1) ZÜS 10 Jahre
) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge
von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann
573
verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil
Prüfzuständigkeit
7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
Die Prüfzuständigkeit
Druckbehälter und Rohrleitungen
ergibt sich aus Nr. 6
mit Ausnahme von Versuchs-
Tabelle 3 bis 6
autoklaven
und 8 bis 111)
1
574
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Prüfung der Druckanlage
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
und 8 bis 11 2)
ZÜS/bP 10 Jahre
) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt
werden.
2
) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeit-
abständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.
7.19 Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
PS ⋅ V Prüfzu-
[Bar ⋅ Liter] ständigkeit:
> 100 ZÜS2)
≤ 100 bP2)
1
) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die
2
Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V > 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bP
sofern beheizt:
ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
ZÜS/bP 10 Jahre3)
bP 10 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.
) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem
sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.
3
) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
1)
1
Prüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V > 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS;
– bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP
entfällt 1) 1)
ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre
) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist
ständigkeit
7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Die Prüfzuständigkeit Tabelle 4
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS/bP 10 Jahre
1
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
entfällt entfällt
ZÜS 10 Jahre1)
bP 10 Jahre1)
) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Die Prüfzuständigkeit Tabelle 4
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 4
ZÜS/bP 5 Jahre1)
1
) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.
2
Prüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS >
1 000 Bar oder V > 1 Liter und
PS ⋅ V > 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS;
– sonst bP
entfällt
ZÜS 2) ZÜS 2)
bP 2) bP 2)
) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen
Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.
7.23 Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch
einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung
7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
a) Lagerbehälter mit gas- oder
dampfförmiger Phase, deren Die Prüfzuständigkeit
drucktragende Wandung ergibt sich aus Nr. 6
unmittelbar mit Lebensmitteln Tabelle 4 ZÜS/bP 10 Jahre
in Kontakt steht
1
und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4
ZÜS 1) ZÜS 1)
entfällt
bP 1) bP 1)
) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und
an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.
575

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
576
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit
b) Ausrüstungsteile von Lager-
behältern für Lebensmittel Prüfzuständigkeit:
nach Nr. 7.24 Buchstabe a, bei PS > 1 Bar: ZÜS,
die unter Druck gefüllt, entleert sonst bP entfällt
oder sterilisiert werden
7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
PS ⋅ V Prüfzu-
[Bar ⋅ Liter] ständigkeit1)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich
a) Verwendungsfertige Druck-
anlagen > 1 000 ZÜS
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP
ZÜS/bP 5 Jahre entfällt
aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
≤ 1 000 bP
1
) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor
Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem
Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
b) Druckgeräte in verwendungs- Tabelle 2 bis 7,
fertigen Maschinen nur Prüfung
der Unterlagen1)
1
) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie
vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung
Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen
Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte
nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.
7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Nur erstmalig1).
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3 bis 6
1
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-
nahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.

Prüfungen nach Nr. 4
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit Höchstfrist
ständigkeit
7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
a) Druckanlagen mit Druck- Die Prüfzuständigkeit
behältern zum Lagern von ergibt sich aus Nr. 6
Gasen, die aus ortsbeweg- Die Prüfzuständigkeit Tabelle 3, 4
lichen Druckgeräten befüllt ergibt sich aus Nr. 6,
werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Tabelle 3, 4
Buchstabe c Doppelbuch- ZÜS/bP 10 Jahre
stabe aa
Die Prüfzuständigkeit
b) Druckanlagen, in denen orts-
ergibt sich aus Nr. 6
bewegliche Druckgeräte be-
Tabelle 3, 4
füllt werden nach Nr. 2.1 ZÜS
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb
ZÜS/bP 10 Jahre
c) Druckanlagen zur Befüllung
von Fahrzeugen nach Nr. 2.1
ZÜS ZÜS 5 Jahre
Satz 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe cc
7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Druckbehälter mit Schnell- Tabelle 3, 4
Die Prüfzuständigkeit
verschlüssen, die Gase,
ergibt sich aus Nr. 6
Gasgemische oder überhitzte
Tabelle 3, 4
Flüssigkeiten enthalten
ZÜS/bP 10 Jahre
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9
(ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)
bei V ≤ 1 Liter und
PS > 1 000 Bar
oder V > 1 Liter, Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus
PS > 0,5 Bar und Nr. 6 Tabelle 3, 4
PS ⋅ V > 1 000 Bar ⋅ Liter:
ZÜS, sonst bP
ZÜS 2 Jahre ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 2 Jahre bP 10 Jahre bP 10 Jahre
577

Prüfungen nach Nr. 4
578
Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfung der Druckanlage
Prüfzu-
Prüfzuständigkeit
ständigkeit
7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b
a) Ortsbewegliche Druck-
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzu- Prüfzu- Prüfzu-
Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist Höchstfrist
ständigkeit ständigkeit ständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
geräte im Sinne der Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU
Richtlinie 2010/35/EU, die für Prüfung und Verwendung entsprechen.
befüllt und an einem anderen
Ort entleert werden
b) Ortsbewegliche Druck-
geräte im Sinne der
Richtlinie 2010/35/EU, die
Die Prüfzuständigkeit
jedoch auf dem Betriebs-
ergibt sich aus Nr. 6
gelände verwendet werden,
Tabelle 3 bis 6 ZÜS/bP
ohne dass dabei eine
Beförderung im Sinne der
Richtlinie 2008/68/EG erfolgt
7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Die Prüfzuständigkeit
Druckbehälter mit Einbauten
ergibt sich aus Nr. 6,
oder losen Schüttungen
Tabelle 3 bis 6
ZÜS/bP
1
) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2
) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
Die Prüffristen ergeben sich aus
Nr. 5.8 und Nr. 5.9
10 Jahre entfällt entfällt
(ggf. unter Beachtung der besonderen
Prüfanforderungen aus Nr. 7)
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6
5 Jahre
erstmalig,
ZÜS 2 Jahre1) ZÜS ZÜS 10 Jahre
danach
10 Jahre 10 Jahre2)
bP 10 Jahre1) bP 10 Jahre bP 10 Jahre
a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung
festgestellt worden sind.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c53c27126f84c895….