Gesetze / Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung

BetonFBAusbV

§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonfertigteile zu zeichnen,
2.
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
3.
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
4.
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,
5.
Betonfertigteile auszubessern und
6.
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/17#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/17#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 16 § 18