Gesetze / Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung

BetonFBAusbV

§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.
Betonprüfungen zu beschreiben und
5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/16#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15 § 17