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# § 17 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betonfertigteile

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Betonfertigteile zu zeichnen,

- 2. Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

- 3. die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

- 4. Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

- 5. Betonfertigteile auszubessern und

- 6. Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 17 BetonFBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/17

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