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# § 16 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

- 2. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

- 3. Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

- 4. Betonprüfungen zu beschreiben und

- 5. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 BetonFBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BetonFBAusbV/16

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