Gesetze / Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
WerkstTerHMstrV§ 10 Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“
Stand: 02.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: