Gesetze / Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
WerkstTerHMstrV§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 02.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/9#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerHMstrV/9#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: