Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung
BestVerfVO§ 3 Ausübung der Antragsrechte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/3#abs-1 (1) Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/3#abs-2 (2) Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert.