(1) Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.
(2) Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert.