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§ 13 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,Eröffnung des Anmeldeverfahrens

Bestimmungsverfahrensverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.