(1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.