Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung

BestVerfVO

§ 14 Ergebnis des Bestimmungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/14#abs-1 (1) Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/14#abs-2 (2) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/14#abs-3 (3) Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Teil 4

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13 § 15