§ 9 Aufbringen der Prüfzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu kennzeichnen.