§ 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein schriftlicher oder elektronischer Prüfhinweis auszustellen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 3 aus.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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