Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten
Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT)§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Beschreibungsver%C3%B6ffentlichungsgesetz%20%28GVBT%29/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Beschreibungsver%C3%B6ffentlichungsgesetz%20%28GVBT%29/2#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Für den
Innenminister
der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Die Justizministerin
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und integration