Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten
Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT)§ 1 Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Beschreibungsver%C3%B6ffentlichungsgesetz%20%28GVBT%29/1#abs-1 (1) Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Beschreibungsver%C3%B6ffentlichungsgesetz%20%28GVBT%29/1#abs-2 (2) Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen.