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§ 2 Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den

Innenminister

der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Die Justizministerin

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und integration