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# § 1 Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) (Nordrhein-Westfalen) — Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 1 Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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