Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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