Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 37 Härtefallregelung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 36 § 38