Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 25 Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.