Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie
besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 24a geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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