Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zustimmung kann erteilt werden zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann die Zustimmung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn sie im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertig gestellten Projektes notwendig ist. Satz 1 wird auch angewendet, wenn der Auftragnehmer weder eine Zweigstelle noch einen Betrieb im Ausland hat.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.