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Artikel 1 · BT-Drs. 15/536 · S. 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 15 Abs. 2)
Gegenüber der früheren Rechtslage auf Grund der Melde-
gesetze der Länder, wonach eine vorübergehend benutzte
Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegt,
wenn der Benutzer dieser Wohnung für eine andere Woh-
nung im Inland gemeldet ist und der Aufenthalt zwei Mo-
nate nicht überschreitet (Besucherprivileg), stellt die im
Rahmen der MRRG-Novelle 2002 getroffenen Regelungen
des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine erhebliche Verschärfung
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/536
dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift könn-
ten Besucher, und zwar sowohl im Inland gemeldete als
auch sonst im Ausland wohnende Personen, u. a. nur dann
von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn ihre Er-
fassung auf andere Weise gewährleistet ist. Dies setzt vo-
raus, dass beispielsweise der Wohnungsgeber ähnlich dem
Verfahren in Hotels und Krankenhäusern ein Besucherbuch
oder dgl. führt, welches zur amtlichen Kontrolle jederzeit
bereit zu halten wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine solche
Maßnahme mit Blick auf die im Rahmen der MRRG-
Novelle 2002 abgeschaffte Nebenmeldepflicht des Woh-
nungsgebers weder gewollt noch durchsetzbar ist. Des Wei-
teren schließt die Beschränkung der landesrechtlichen Re-
gelungsbefugnis auf Aufenthalte bis zu sechs Monate die im
bisherigen Landesrecht getroffenen Sonderregelungen für
Angehörige der Polizei oder Insassen von Justizvollzugsan-
stalten weitgehend aus.
Normadressaten des die bisherigen Sätze 1 und 2 ersetzen-
den Satzes 1 sind z. B.
– Polizeivollzugsbeamte und andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die vorübergehend eine Gemein-
schaftsunterkunft oder eine von der Aus- oder Fortbil-
dungsstätte erfasste Wohnung beziehen, und Insassen
von Justizvollzugsanstalten – 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.814 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/536, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.791–15.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7dcea3bc8e8f3e46….

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