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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 742
BGBl. 2003 I S. 742 · 6.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Vom 27. Mai 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende
Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht
nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn
1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet
ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der
vorübergehend benutzten Wohnung auf andere
Weise erfasst wird, oder
2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet
ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht über-
schreitet, oder
3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Aus-
land wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei
Monate nicht überschreitet.
Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Fami-
lienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertrie-
benengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer,
soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer
sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.“
2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6, § 10,
soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2
Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2,
soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache
nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 abgestellt wird, gelten bis zur
Anpassung des Melderechts der Länder unmittel-
bar.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Beschussgesetzes
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und
sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Streit-
kräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im
Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen
werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und
Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Rege-
lung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bun-
des einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung
kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung
für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes
einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen
können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung auf andere Landesbehörden übertragen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit
Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediens-
teten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
jeweils überlassen werden, soweit eine diesem
Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch
die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,“.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben.
Artikel 2
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
(BGBl. I S. 796), geändert durch die Verordnung vom
25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ und die
Angabe „(2101 – 2103, 2301 – 2303)“ durch die An-
gabe „(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 3
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Ersten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 742. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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