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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 742

BGBl. 2003 I S. 742 · 6.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
                                         Drittes Gesetz
                          zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
                                                   Vom 27. Mai 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende
   Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht
   nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn
   1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet
      ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der

      vorübergehend benutzten Wohnung auf andere

      Weise erfasst wird, oder

   2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet
      ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht über-
      schreitet, oder
   3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Aus-
      land wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei
      Monate nicht überschreitet.

   Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Fami-
   lienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertrie-
   benengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer,
   soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer
   sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.“

2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.

3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6, § 10,
      soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2
      Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2,
      soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache
      nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 abgestellt wird, gelten bis zur
      Anpassung des Melderechts der Länder unmittel-
      bar.“
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“ durch
      die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

                        Artikel 1a
           Änderung des Beschussgesetzes
  Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:
    „(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und
   sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für

   1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
      Deutsche Bundesbank,
   2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
      Deutschland stationierten ausländischen Streit-
      kräfte,

   3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

   4. die Zollverwaltung

   in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
   oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im
   Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen
   werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
   bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und
   Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

      (5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-

   verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-

   tes bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Rege-
   lung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bun-
   des einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
   dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung
   kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
   nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
   bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

      (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
   ordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung
   für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes
   einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
   dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen
   können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
   nung auf andere Landesbehörden übertragen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

      „d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit
          Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den
          Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
          oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediens-
          teten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
          jeweils überlassen werden, soweit eine diesem
          Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch
          die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,“.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben.

                         Artikel 2
   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
(BGBl. I S. 796), geändert durch die Verordnung vom
25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2003, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
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1. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ und die
   Angabe „(2101 – 2103, 2301 – 2303)“ durch die An-
   gabe „(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“
   ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.

                        Artikel 3
  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Ersten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 27. Mai 2003
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 742. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e552deb8bd46ee77….