§ 11 Zulassung sonstiger Munition
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/11#abs-1 (1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/11#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BeschG →
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