§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/10#abs-1 (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/10#abs-2 (2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/10#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu versagen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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27.05.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I 742)
BGBl. 2003 I S. 742
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.