Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

2. BesVNG

Art X § 2 Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/x-2#abs-1 (1) Für die besoldungsrechtliche Einordnung der in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/x-2#abs-2 (2) Die gemäß § 75 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 72 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen:

a)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 4Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
b)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 3die folgenden Beamten auf Lebenszeit:Abteilungsdirektoren (und Professoren),Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
c)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 2die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:Abteilungsvorsteher (und Professoren),Wissenschaftliche Räte (und Professoren),Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/x-2#abs-3 (3) Werden nachstehend genannte Beamte in das Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt einzuordnen:

a)
in die Besoldungsgruppe C 3Leitende Oberärzte,Oberärzte,Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors;
b)
höchstens in die Besoldungsgruppe C 3andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen;
c)
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.
Art X § 1 Art X § 3