a)als Professor in die Besoldungsgruppe C 4Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
b)als Professor in die Besoldungsgruppe C 3die folgenden Beamten auf Lebenszeit:Abteilungsdirektoren (und Professoren),Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
c)als Professor in die Besoldungsgruppe C 2die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:Abteilungsvorsteher (und Professoren),Wissenschaftliche Räte (und Professoren),Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.