Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

2. BesVNG

Art X § 1 Übergangsregelung für Hochschullehrer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/x-1#abs-1 (1) Bis zum Inkrafttreten der nach § 72 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes zu erlassenden Landesgesetze gelten die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelungen oder entsprechende Regelungen innerhalb der Besoldungsordnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/x-1#abs-2 (2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Ämter).

Art IX § 28 Art X § 2