Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNG§ 5 Feststellungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/5#abs-1 (1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/5#abs-2 (2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.