Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNGArt VII § 4 Berechnung des Anpassungszuschlages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-4#abs-1 (1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Vergleichsmonate in einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-4#abs-2 (2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres um den Betrag des durchschnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Erhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Feststellungsjahres wird in einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-4#abs-3 (3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt.