Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/1#abs-1 (1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/1#abs-3 (3) u. (4) weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/1#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/1#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend § 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bewertet und eingestuft werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2006 I S. 1869
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.