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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3702
BGBl. 2001 I S. 3702 · 56.609 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz –
6. BesÄndG)
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden
a) die Angabe „18 bis 19a“ durch die Angabe „18
und 19“ und
b) die Angabe „71 bis 82“ durch die Angabe „71
bis 84“
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „noch die
Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt.“ durch
die Angabe „die Bezüge weiter, die ihm am Tag
vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim
Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der für das
Besoldungsrecht zuständige Minister“ durch die
Wörter „das für das Besoldungsrecht zuständige
Ministerium“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Kaufkraftausgleich
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst-
lichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (aus-
ländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge
im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter-
schied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge aus-
zugleichen (Kaufkraftausgleich).
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den
einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen
Berechnungsmethode aufgrund eines Preisver-
gleichs und des Wechselkurses zwischen den Wäh-
rungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens-
haltungskosten am ausländischen Dienstort höher
oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung
(Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom
Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-
rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung
des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Soldat aus
einer Kommandierung“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem für das Be-
soldungsrecht zuständigen Minister“ durch die
Wörter „dem für das Besoldungsrecht zustän-
digen Ministerium“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Soldaten.“
5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als
unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn
diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine
Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang
der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde,
es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den
überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Un-
recht erbracht worden sind, haben die Personen, die
die Geldleistungen in Empfang genommen oder über
den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen
Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern
er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück-
überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-
fügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Ver-
langen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Konto-
inhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben
bleibt unberührt.“

6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten
aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine
Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2
bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung
der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in
einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder
wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf
Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall
einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der
Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zu-
lageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unter-
brechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffent-
licher Belange oder aus zwingenden dienstlichen
Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht
überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist
nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit
die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt
wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.“
7. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt-
lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Ange-
hörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
schwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für
jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass
der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffent-
lichen Belangen dient und
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabi-
litierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt
werden konnte.“
8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn stehen gleich:
1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union die ausgeübte gleichartige
Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung
der Europäischen Union oder im öffentlichen
Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union und
2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spät-
aussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
ihres Herkunftslandes.“
9. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe „A 1“ durch die Angabe
„A 2“ ersetzt.
10. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 nach dem Wort „Beamte“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
Wörter „oder Soldat“ gestrichen und
bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Soldaten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem für das Be-
soldungsrecht zuständigen Minister“ durch die
Wörter „dem für das Besoldungsrecht zuständi-
gen Ministerium“ ersetzt.
12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe „180 Deutsche Mark“
durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.
13. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.“
14. § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht
zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen
70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht
übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert
des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht
nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungs-
dienstes oder wegen schuldhaften Nichtbeste-
hens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)
in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung
erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis
nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-
selben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die
gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Vorausset-
zungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere
Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärter-
sonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach
Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienst-
jahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.“
15. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ die
Angabe „ , oder während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes“ eingefügt.
16. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister des Innern“ durch die Wörter „das
Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
minister des Innern“ durch die Wörter „das
Bundesministerium des Innern“ sowie die
Wörter „dem Bundesminister der Justiz oder
dem Bundesminister der Verteidigung“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium der
Justiz oder dem Bundesministerium der Ver-
teidigung“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
17. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Sonder-
zuschläge zur Sicherung der
Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbe-
werbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu
Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsord-
nung A nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge ge-
währt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten
andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche
Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage
nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und
die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten
Fall erfordert.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom
Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechen-
den Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonder-
zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht
übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts
anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils
20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich
verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des
Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonder-
zuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt
werden; ergänzend kann dann festgelegt werden,
dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf
der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann
rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt wer-
den. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut
gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen
Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jähr-
lichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rah-
men einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen
Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit klei-
nem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vom-
hundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge
auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von
Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimm-
ten Stelle.“
18. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung
eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung be-
darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ und in Satz 2
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5,11 Euro“ ersetzt.
20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „766,94 Euro“ ersetzt.
21. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit
die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand
nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen
wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
gen gehört hätte.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder
Zulagen“ die Angabe „ , die der Berechtigte bezo-
gen hat,“ eingefügt.
22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:
„§ 83
Übergangsregelungen
bei Zulagenänderungen aus Anlass des
Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(1) Haben sich durch das Sechste Besoldungs-
änderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage
entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der
bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die
bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
währung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Aus-
gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember
2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die
bisherigen Vorschriften weiter.“
23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden
aa) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundes-
amt für Strahlenschutz“ die Dienststellen-
bezeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ ein-
gefügt,
bb) die Dienststellenbezeichnungen „Bundesan-
stalt für Arbeitsmedizin“ und „Bundesanstalt

für Arbeitsschutz“ durch die Dienststellen-
bezeichnung „Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt,
cc) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut
für chemisch-technische Untersuchungen“
gestrichen,
dd) die Dienststellenbezeichnung „Institut für
Angewandte Geodäsie“ gestrichen und
ee) nach der Dienststellenbezeichnung „Umwelt-
bundesamt“ die Dienststellenbezeichnung
„Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-,
Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt.
b) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in
Buchstabe a die Angabe „450 Deutsche Mark“
durch die Angabe „230,08 Euro“, in Buchstabe b
die Angabe „360 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „184,07 Euro“ und in Buchstabe c die An-
gabe „288 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„147,25 Euro“ ersetzt.
c) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1
wie folgt gefasst:
„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und
der Länder, die Beamten des Steuerfahndungs-
dienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und
die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten
Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellen-
zulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“
d) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird folgen-
de Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt:
„13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit
Beamte, die bei der Hauptstelle der Bun-
desanstalt für Arbeit verwendet werden,
erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der
Zulage werden auch die mit der Tätigkeit
allgemein verbundenen Aufwendungen ab-
gegolten.“
e) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben.
f) Der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienst-
grade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger,
Matrose 4) 5)“ und „Gefreiter 6)“ sowie die Fuß-
noten 4) bis 6) gestrichen.
g) In der Besoldungsgruppe A 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeis-
ter“ die Dienstgrade und Fußnotenhinweise
„Grenadier, Flieger, Matrose 6)“ und „Gefrei-
ter 7)“ eingefügt,
bb) der Dienstgrad „Obergefreiter“ gestrichen und
cc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt:
„6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
festgesetzt hat.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
h) In der Besoldungsgruppe A 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Triebwagenfüh-
rer“ der Dienstgrad „Obergefreiter“ eingefügt,
bb) bei dem Dienstgrad „Hauptgefreiter“ der Fuß-
notenhinweis „5)“ angefügt und
cc) die folgende Fußnote 5) angefügt:
„5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
i) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fuß-
note 2) das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das
Wort „Stufe“ ersetzt.
j) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
aa) bei den Dienstgraden „Stabsunteroffizier“ und
„Obermaat“ der Fußnotenhinweis „2)“ ange-
fügt und
bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst:
„2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.“
k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Stationsschwes-
ter“ die Dienstgrade „Stabsunteroffizier“ und
„Obermaat“ sowie bei beiden Dienstgraden
der Fußnotenhinweis „3)“ eingefügt und
bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
„3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.“
l) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fuß-
note 4) die Angabe „35 v. H.“ durch die Angabe
„40 v. H.“ ersetzt.
m) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den
Dienstgraden „Hauptmann“ und „Kapitänleutnant“
der Fußnotenhinweis „9)“ und die Fußnote 9) ge-
strichen.
n) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15)
wie folgt gefasst:
„15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für
bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Lauf-
bahn ausgebrachten Planstellen.“
o) In der Besoldungsgruppe A 15 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Akademischer
Direktor“ die Amtsbezeichnung „Botschafter“
und der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Botschaftsrat“ der
Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Generalkonsul“
die Amtsbezeichnung „Gesandter“ und der
Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt,
dd) bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“
im letzten Funktionszusatz die Wörter „als Lei-
ter einer Zivildienstschule“ und das Komma
gestrichen,
ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,
B 9.“
und
ff) folgende Fußnote 11) angefügt:
„11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,
B 6.“
p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Dekan“ die
Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesstelle
für Flugunfalluntersuchung“ eingefügt,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“
der Funktionszusatz gestrichen,

cc) die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt beim
Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen,
dd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B
B 9.“,
ee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:
„7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“
und
ff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B
q) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-
direktor, Abteilungspräsident“ der zweite
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter einer großen und bedeutsamen
Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion,
sofern er für seine und mindestens eine
weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsi-
denten ist –“,
bb) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-
direktor, Abteilungspräsident“ nach dem
zweiten Funktionszusatz der folgende dritte
Funktionszusatz
„– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei
einer Oberfinanzdirektion –“
eingefügt,
cc) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs-
direktor, Abteilungspräsident“ der neue vierte
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/
Verwaltung“,
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundeseisenbahnvermögen – als Leiter einer
Dienststelle –“ eingefügt,
ee) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
fessor“ die Amtsbezeichnung „Finanzpräsi-
dent“ und der Fußnotenhinweis „9)“ eingefügt,
ff) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bun-
desausführungsbehörde für Unfallversiche-
rung“, „Direktor der Grenzschutzdirektion“
und „Direktor im Bundesamt für Zivilschutz“
gestrichen und
gg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) an-
gefügt:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.“
r) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) die Amtsbezeichnungen „Direktor bei der
Deutschen Bibliothek“, „Direktor beim Bun-
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“,
„Direktor der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk“, „Direktor der Bundesstelle für
Außenhandelsinformation“, „Direktor des
Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-
tung in Sigmaringen“ und der Fußnotenhin-
weis „23)“, „Direktor des Luftfahrt-Bundes-
amtes“, „Direktor des Zentralamtes für Zu-
lassungen im Fernmeldewesen“, „Direktor
und Professor der Wehrwissenschaftlichen
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-
Schutz“, „Direktor und Professor des Bun-
6,
desinstituts für chemisch-technische Unter-
suchungen“, „Direktor und Professor des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Material-
untersuchungen“, „Vizepräsident bei der
Bundeszentrale für politische Bildung“ und
„Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kul-
turbesitz“ gestrichen,
6.“
bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung“
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
desanstalt Die Deutsche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des General-
direktors der Bundesanstalt Die Deutsche
Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in
Frankfurt am Main –
– als der ständige Vertreter des General-
direktors der Bundesanstalt Die Deutsche
Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in
Leipzig –“
eingefügt,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei einer Wehrtechni-
schen Dienststelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luft-
fahrtgerät der Bundeswehr –“
eingefügt,
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim/bei
der …“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR –“
eingefügt,
ee) bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
desinstitut für Berufsbildung“ der Funktions-
zusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter einer Abteilung –“,
ff) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesnachrichtendienst“ die Amtsbezeich-
nungen „Direktor der Bundesagentur für
Außenwirtschaft“ und „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“
eingefügt,
gg) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung“
die Amtsbezeichnungen „Direktor der Grenz-
schutzdirektion“, „Direktor des Beschaffungs-
amtes des Bundesministeriums des Innern“
und „Direktor des Bundesinstituts für Sport-
wissenschaft
– als Geschäftsführender Direktor –“
und der Fußnotenhinweis „22)“ eingefügt,
hh) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-
desinstituts für ostdeutsche Kultur und
Geschichte“ durch die Amtsbezeichnung

„Direktor des Bundesinstituts für Kultur und
Geschichte der Deutschen im östlichen Euro-
pa“ ersetzt,
ii) bei der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
in Münster“ die Wörter „in Münster“ und der
Fußnotenhinweis „22)“ gestrichen,
jj) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
fessor“ die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung beim Institut für Arbeits-
markt und Berufsforschung – “
und der Fußnotenhinweis „15a)“ eingefügt,
kk) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Kunsthistorischen Instituts in
Florenz“ die Amtsbezeichnungen „Direktor
und Professor des Wehrwissenschaftlichen
Instituts für Schutztechnologien – ABC-
Schutz“ und „Direktor und Professor des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,
Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt,
ll) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung der Landesversiche-
rungsanstalt Brandenburg, Braunschweig,
Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-
Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland,
Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen,
Unterfranken –“,
mm) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“
der Funktionszusatz gestrichen,
nn) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Ministe-
rialrat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter
„der ständige“ durch das Wort „ständiger“
und der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,
oo) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Post-
direktor – bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost –“
der Fußnotenhinweis „15a)“ gestrichen,
pp) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
rat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter „der
ständige“ durch das Wort „ständiger“ ersetzt
und der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,
qq) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
Bundesausgleichsamtes“ eingefügt,
rr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,
B 9.“,
ss) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:
„7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besol-
dungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besol-
dungsgruppen A 16, B 2.“,
tt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
B 6.“,
uu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst:
„15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Pro-
fessor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.“,
vv) die Fußnote 22) wie folgt gefasst:
„22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninha-
ber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungs-
gruppe B 4.“
und
ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst:
„23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten über-
tragen werden, soweit es in großen und bedeutenden
Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion
aufzuteilen.“
s) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-
instituts für Sportwissenschaft“ gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung der Landesversiche-
rungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern,
Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz,
Sachsen, Schleswig-Holstein –“,
cc) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
rat“ im zweiten Funktionszusatz nach dem
Wort „Unterabteilung“ die Wörter „oder als
Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
von Referaten“ eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für Zivilschutz“ und der Fußnotenhin-
weis „6)“ gestrichen,
ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Kraftfahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“
eingefügt,
ff) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im
ersten Funktionszusatz die Wörter „einer be-
deutenden Hauptabteilung“ durch die Wörter
„einer besonders bedeutenden Abteilung“
ersetzt und
gg) die Fußnote 6) aufgehoben.
t) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-
zeichnung „Direktor und Professor der Stif-
tung Jüdisches Museum Berlin“ eingefügt,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
einer Landesversicherungsanstalt“ im Funk-
tionszusatz die Angabe „Baden,“ und das
Wort „Württemberg“ gestrichen,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Hauptstelle der Bundes-
anstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnung
„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin-
weis „6)“ eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
sor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz“
durch die Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin“ ersetzt,
ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Straßen-
wesen“ die Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Bundesamtes für Kartographie
und Geodäsie“ eingefügt,

ff) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
sor des Instituts für Angewandte Geodäsie“
gestrichen,
gg) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im
ersten Funktionszusatz die Wörter „einer
bedeutenden Hauptabteilung“ durch die Wör-
ter „einer besonders bedeutenden Abteilung“
ersetzt sowie im zweiten Funktionszusatz die
Wörter „dem Behördenleiter unmittelbar
unterstellten Amtes“ durch die Wörter „großen
und bedeutenden Amtes“ ersetzt und
hh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) an-
gefügt:
„6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.“
u) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
einer Landesversicherungsanstalt“ im Funk-
tionszusatz nach dem Wort „Landesversiche-
rungsanstalt“ die Angabe „Baden-Württem-
berg,“ und der Fußnotenhinweis „11)“ einge-
fügt,
bb) die Amtsbezeichnung „Generaldirektor der
Deutschen Bibliothek“ durch die Amtsbe-
zeichnung „Generaldirektor der Bundes-
anstalt Die Deutsche Bibliothek“ ersetzt,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Hauptstelle der Bundes-
anstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnungen
„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin-
weis „13)“ sowie „Präsident der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk“ eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnungen „Bundesanwalt beim
Bundesverwaltungsgericht“, „Präsident der
Bundesanstalt für Flugsicherung“, „Präsident
der Bundesdruckerei“, „Präsident des Bun-
desamtes für Wirtschaft“, „Präsident des Bun-
desverwaltungsamtes“ gestrichen,
ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“
der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder
einer Fachbehörde als Leiter eines beson-
ders bedeutenden Amtes – 9)“,
ff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 9.“,
gg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
B 3.“,
hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst:
„11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten
Direktoren einer Landesversicherungsanstalt – als
Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten
Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1
Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.“
und
ii) nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) an-
gefügt:
„13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.“
v) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“
im ersten Funktionszusatz die Wörter „Per-
sonalabteilung im Bundesministerium der
Verteidigung“ durch die Angabe „Abteilung
Personal-, Sozial- und Zentralangelegenhei-
ten im Bundesministerium der Verteidigung“
ersetzt,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsi-
dent“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Strahlenschutz“ die Amts-
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für
Wehrverwaltung“ eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnungen „Präsident des Bun-
desausgleichsamtes“ und „Präsident des
Bundeswehrverwaltungsamtes“ gestrichen,
ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“
der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder
einer Fachbehörde als Leiter eines beson-
ders bedeutenden Amtes – 1)“
und
ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
„3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“
w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberbundesanwalt
beim Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen
und
bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesversicherungsamtes“ die Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Bundesverwal-
tungsamtes und des Bundesausgleichs-
amtes“ eingefügt.
x) In der Besoldungsgruppe B 9 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desnachrichtendienstes“ der Fußnotenhin-
weis „5)“ gestrichen,
bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 6.“
und
cc) die Fußnote 5) aufgehoben.
24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie
folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der Amts-
bezeichnung „Vizepräsident des Verwaltungs-
gerichts“ die Amtsbezeichnung „Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof“ eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der
Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-
patentgerichts“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
dent des Landesarbeitsgerichts“ und der Fuß-
notenhinweis „3)“ eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Landesarbeitsgerichts“
der Fußnotenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhin-
weis „3)“ ersetzt.

d) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespatent-
gerichts“ die Amtsbezeichnung „Präsident des
Landesarbeitsgerichts“ und der Fußnotenhin-
weis „1)“ eingefügt.
25. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1 und
die Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestrichen.
26. In der Anlage V wird jeweils die Angabe „A 1“ durch
die Angabe „A 2“ ersetzt.
27. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe
a) „A 1 bis A 8“ durch die Angabe „A 2 bis A 8“,
b) „A 13“ durch die Angabe „A 13 und C 1“,
c) „A 15“ durch die Angabe „A 15, C 2 und R 1“,
d) „A 16 bis B 2“ durch die Angabe „A 16 bis B 2, C 3
und R 2“,
e) „B 3 und B 4“ durch die Angabe „B 3, B 4, C 4, R 3
und R 4“,
f) „B 5 bis B 7“ durch die Angabe „B 5 bis B 7, R 5
bis R 7“,
g) „B 8 und höher“ durch die Angabe „B 8 und höher,
R 8 und höher“
ersetzt.
28. In der Anlage VIi wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.
29. In der Anlage VIII wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.
30. In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
und B“ werden
a) im Teil „Vorbemerkungen“
aa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die
Angabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt,
bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d
eingefügt:
„Nummer 13d
Die Zulage beträgt für
Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58“.
b) im Teil „Besoldungsgruppen“
aa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter „Fuß-
note“ die Fußnotenbezeichnung „6“ und die
Zahl „52,22“ gestrichen,
bb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter „Fußnote“
die Fußnotenbezeichnung „7“ und die Zahl
„27,29“ angefügt,
cc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter „Fußnote“
die Fußnotenbezeichnung „5“ und die Zahl
„5,88“ angefügt.
31. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Minister“ durch die Wörter „dem für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
32. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5
Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2
werden jeweils die Wörter „den zuständigen Minister“
durch die Wörter „das zuständige Ministerium“
ersetzt.
Artikel 2
Gesetz
über vermögenswirksame
Leistungen für Beamte, Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehrenbeam-
ten“ die Wörter „und entpflichtete Hochschullehrer“
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag,
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-
gen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienst-
fähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher
Regelung gilt Entsprechendes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag
der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen,
erhalten 13,29 Euro.“
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Zweites Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der
Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertre-
tenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten
bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstu-

fungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates unter Angabe von Bewertungs-
kriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen
nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Kör-
perschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren
Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufun-
gen von Geschäftsführern anderer Sozialversiche-
rungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungs-
gruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der
stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindes-
tens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen
als der Geschäftsführer.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die An-
gabe „so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5,
B 6 den Zuordnungsrahmen.“ wird durch die An-
gabe „darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht über-
schritten werden.“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für die in Ab-
satz 1 genannten bundesunmittelbaren Körper-
schaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-
sicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung unter Berücksichtigung der für Bundes-
beamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten
Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde-
rungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienst-
posten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend
Absatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche-
rung gelten
1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für
Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen wer-
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ein-
stufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für
Beförderungsämter zu regeln.
Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen
sind die für bundesunmittelbare Versicherungs-
träger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versi-
cherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist
das Recht des aufsichtsführenden Landes anzu-
wenden.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Urlaubsgeldgesetz
Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2000
(BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „255,65 Euro“ und die
Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„332,34 Euro“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus
einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist
diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zu-
stehende Urlaubsgeld anzurechnen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Kaufkraftausgleich
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.“
Artikel 5
Versorgungsrücklagegesetz
§ 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998
(BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Januar“ durch das
Wort „Mai“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeb-
lichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten,
denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig
anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach
§ 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat,
Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung
jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bun-
desministerium des Innern kann für die Ermittlung der
Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauscha-
lierte Berechnungsmethode festsetzen.“
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Januar“ wird durch das Wort „Mai“
ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministe-
rium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in
drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse
der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig
ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni
und 15. September zu leisten.“

Artikel 6
Gesetz
über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.“
2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Vollstreckungsvergütungsverordnung
§ 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom
8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte
unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindes-
tens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungs-
außendienst tätig gewesen ist.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 8
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
§ 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000
(BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „50 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25,56 Euro“, Nummer 2
die Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„40,90 Euro“, Nummer 3 die Angabe „105 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „53,69 Euro“, Nummer 4 die
Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„66,47 Euro“, Nummer 5 die Angabe „155 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „79,25 Euro“ und in Num-
mer 6 die Angabe „180 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der
für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.“
Artikel 9
Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
§1
Aufhebung
Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird aufgehoben.
§2
Übergangsvorschrift
Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärter-
sonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden
unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes gewährt.
Artikel 10
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen.
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe „6,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „der Betrag, der dem Ver-
hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bun-
des- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entspre-
chendes“ und die Angabe „13 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „6,65 Euro“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3
und B 4 gestrichen.
Artikel 11
Sonderzuschlagsverordnung
§1
Aufhebung
Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998
(BGBl. I S. 513) wird aufgehoben.
§2
Übergangsvorschrift
Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001
einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlags-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese
Regelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 gel-
tende Rechtslage ist.
Artikel 12
Übergangsvorschriften
§1
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Sol-
daten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu fest-
gesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und
des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
§2
Zulagenänderungen aus Anlass
des Versorgungsreformgesetzes 1998
Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge
vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungs-
bezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
§3
Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass
der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt
bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen lan-
desrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2004.
(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3
Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen
gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der
bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten-
inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus
seiner bisherigen Besoldungsgruppe.
§4
Amtsangemessene
Alimentation kinderreicher Beamter
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesol-
dungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
106,39 Euro erhöht.
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 14
Neufassungen
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2
bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7,
8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab
1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe d und
Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe e bis h und j bis n, Nr. 25
bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 060aceae77d157f1….