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# § 1 BesVNG 2

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern  
Außer Kraft: § 1 ist seit 01.07.2020 nicht mehr im BesVNG 2 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

- 1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

- 2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) (weggefallen)

(3) u. (4) weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend § 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bewertet und eingestuft werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BesVNG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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