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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1293 · S. 35

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Die bisher in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 2 geregelten
Zuordnungsrahmen der Besoldungsgruppen für die Dienst-
posten der Geschäftsführer der Krankenkassen und der Bun-
des- und Landesverbände der Krankenkassen sind entbehr-
lich geworden.
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein
hauptamtlicher Vorstand gebildet (§ 31 Abs. 3a Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Dies gilt auch für die
Landesverbände (§ 209 a Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) und die Bundesverbände (§ 215 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Diese Krankenkas-
sen einschließlich ihrer Verbände haben keinen Geschäfts-
führer, sodass Vergütungsregelungen für Dienstposten der
Geschäftsführer entbehrlich sind.
Für die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der
Bundesknappschaft war nach der bis zum 30. September
2005 geltenden Rechtslage die Bundesbesoldungsordnung
B maßgeblich.
Mit den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Regelungen
des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242) wurde die Bundesknappschaft als Träger
der knappschaftlichen Krankenversicherung durch die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung ersetzt.
Die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
richtet sich ab dem 1. Oktober 2005 ebenfalls nach der
Bundesbesoldungsordnung B (Artikel 14 des RVOrgG).
Nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage
wurde gemäß § 165 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch die See-Krankenversicherung von der Seekasse
(Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in einer besonderen Ab-
teilung unter dem Namen See-Krankenkasse durchgeführt.
D

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.296 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1293, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.136–88.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 4561941ce0ad836e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP