Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/1293 · S. 35
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Die bisher in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 2 geregelten Zuordnungsrahmen der Besoldungsgruppen für die Dienst- posten der Geschäftsführer der Krankenkassen und der Bun- des- und Landesverbände der Krankenkassen sind entbehr- lich geworden. Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein hauptamtlicher Vorstand gebildet (§ 31 Abs. 3a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Dies gilt auch für die Landesverbände (§ 209 a Satz 1 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) und die Bundesverbände (§ 215 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Diese Krankenkas- sen einschließlich ihrer Verbände haben keinen Geschäfts- führer, sodass Vergütungsregelungen für Dienstposten der Geschäftsführer entbehrlich sind. Für die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der Bundesknappschaft war nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage die Bundesbesoldungsordnung B maßgeblich. Mit den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung ersetzt. Die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richtet sich ab dem 1. Oktober 2005 ebenfalls nach der Bundesbesoldungsordnung B (Artikel 14 des RVOrgG). Nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage wurde gemäß § 165 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch die See-Krankenversicherung von der Seekasse (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in einer besonderen Ab- teilung unter dem Namen See-Krankenkasse durchgeführt. D
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.296 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1293, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.136–88.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 4561941ce0ad836e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP