Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 8 Kurse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/8#abs-1 (1) Pflichtunterricht wird außer in abschlussbezogenen Klassen nach Maßgabe der Stundentafeln in Kernkursen, in leistungsdifferenzierten Kursen und soweit in der Stundentafel vorgesehen, in Wahlpflichtkursen erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/8#abs-2 (2) In Kernkursen wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/8#abs-3 (3) Leistungsdifferenzierte Kurse werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und nach folgenden Maßgaben eingerichtet:
1. Die Differenzierung in allen Fächern kann frühestens in der ersten Unterrichtswoche im Dezember der Jahrgangsstufe 5 beginnen.
2. In den Fächern Englisch und Mathematik ist spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 6 in zwei Leistungsstufen und – soweit darüber hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren.
3. Im Fach Deutsch ist – soweit über die Jahrgangsstufe 6 hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann statt der Differenzierung in Leistungsstufen eine flexible Differenzierung (Teilungsstunden) erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/8#abs-4 (4) Bei den Wahlpflichtkursen ist innerhalb des von der Schule angebotenen Unterrichts zu wählen. Art und Umfang der zu wählenden Wahlpflichtkurse richten sich, soweit nicht in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3 geregelt, nach den angebotenen Ausbildungsrichtungen der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums.