Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

BesASO

§ 9 Einstufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/9#abs-1 (1) Die Einstufung richtet sich nach den in dem betreffenden Fach bis Ende November erzielten Leistungen, sonst nach den im vorhergehenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/9#abs-2 (2) Bei Differenzierung eines Fachs in zwei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2 erreicht worden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/9#abs-3 (3) Bei Differenzierung eines Fachs in drei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2, für die Einstufung in den B-Kurs mindestens die Note 3 erreicht worden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/9#abs-4 (4) Werden die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, ist dies aber auf lange krankheitsbedingte Abwesenheit oder auf die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände zurückzuführen, so kann eine abweichende Einstufung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin die entstandenen Lücken schließen kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/9#abs-5 (5) Tritt ein Schüler oder eine Schülerin nicht aus einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule über, so setzt die Einstufung in eine andere als die niedrigste Leistungsstufe eines leistungsdifferenzierten Kurses das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in diesem Fach voraus.

§ 8 § 10