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# § 8 BesASO (Bayern) — Kurse

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtunterricht wird außer in abschlussbezogenen Klassen nach Maßgabe der Stundentafeln in Kernkursen, in leistungsdifferenzierten Kursen und soweit in der Stundentafel vorgesehen, in Wahlpflichtkursen erteilt.

(2) In Kernkursen wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

(3) Leistungsdifferenzierte Kurse werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und nach folgenden Maßgaben eingerichtet:

1. Die Differenzierung in allen Fächern kann frühestens in der ersten Unterrichtswoche im Dezember der Jahrgangsstufe 5 beginnen.

2. In den Fächern Englisch und Mathematik ist spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 6 in zwei Leistungsstufen und – soweit darüber hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren.

3. Im Fach Deutsch ist – soweit über die Jahrgangsstufe 6 hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann statt der Differenzierung in Leistungsstufen eine flexible Differenzierung (Teilungsstunden) erfolgen.

(4) Bei den Wahlpflichtkursen ist innerhalb des von der Schule angebotenen Unterrichts zu wählen. Art und Umfang der zu wählenden Wahlpflichtkurse richten sich, soweit nicht in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3 geregelt, nach den angebotenen Ausbildungsrichtungen der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums.

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Zitiervorschlag: § 8 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/8

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